Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 9. 
Werden bei dem Vollstreckungsgerichte Einwendungen erhoben, über welche 
in Gemäßheit des Artikels 8. das Prozeßgericht zu entscheiden hat, so kann das 
erstere, wenn ihm die Einwendungen erheblich und in thatsächlicher Beziehung 
glaubhaft erscheinen, die Vollstreckung vorläufig einstellen. 
Im Falle der Einstellung ist für die Beibringung der Anordnung des 
Prozeßgerichts eine Frist zu bestimmen, nach deren fruchtlosem Ablaufe die Voll- 
streckung fortgesetzt wird. 
Artikel 10. 
Sollen die in einem Rechtsgebiete, in welchem die Zwangsvollstreckung 
um Geschäftskreise besonderer Beamten gehört, erlassenen Erkenntnisse in einem 
Rechtsgebiete vollstreckt werden, in welchem die Zwangsvollstreckung von den 
Gerichten geleitet wird, so hat das zuständige Gericht die Zwangsvollstreckung 
auf Antrag der Partei anzuordnen. Zu diesem Zwecke ist eine mit dem gericht- 
lichen Zeugnisse der Vollstreckbarkeit versehene Ausfertigung des Erkenntnisses 
vorzulegen. 
Artikel 11. 
Wenn nach dem für das Prozeßgericht geltenden Rechte die Vollstreckung 
durch Einlegung eines Rechtsmittels gehemmt werden kann, so ist in dem Zeug- 
nisse der Vollstreckbarkeit (Artikel 10.) zu bemerken, welche Rechtsmittel die Voll- 
streckung hemmen, und binnen welcher Frist dieselben einzulegen sind. 
Wird dem Vollstreckungsgerichte glaubhaft gemacht, daß ein Rechtsmittel, 
durch welches die Vollstreckung gehemmt wird, binnen der gesetzlichen Frist einge- 
legt ist, so hat dasselbe die Vollstreckung einzustellen. 
Ein solches Rechtsmittel kann bei dem Vollstreckungsgericht ohne Beob- 
achtung einer besonderen Form eingelegt werden. Diese Einlegung wird jedoch 
wirkungslos, wenn sie nicht innerhalb der Nothfrist und spätestens binnen vier- 
zehn Tagen seit dem Tage der Einlegung nach den am Orte des Prozeßgerichts 
geltenden Vorschriften wiederholt wird. 
Hat das Vollstreckungsgericht in Gemäßheit der Vorschriften dieses Arti- 
kels die Einstellung der Vollstreckung angeordnet, so kann die betreibende Partei 
die Fortsetzung der Vollstreckung nur dann verlangen, wenn sie ein die Fort- 
setzung anordnendes oder das eingelegte Rechtsmittel verwerfendes Erkenntniß 
des Prozeßgerichts beibringt. 
Die Bestimmungen dieses Artikels finden keine Anwendung, wenn für 
das Prozeßgericht dasselbe Prozeßrecht gilt, wie für das Vollstreckungsgericht. 
Artikel 12. 
Sollen die in dem Gebiete des einen vertragenden Theils erlassenen Er- 
kenntnisse oder sonstigen richterlichen Verfügungen in einem Rechtsgebiete 
des anderen Theils, in welchem die Zwangsvollstreckung zum Geschäftskreise 
besonderer Beamten gehört, vollstreckt werden, so sind sie von der zuständigen 
gerichtlichen Behörde des Orts der Vollstreckung mit der Vollstreckungsklausel 
101* zu
	        
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