Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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3) die Ordnung des Maaß-, Münz- und Gewichtssystems. nebst Feststellung 
der Grundsätze über die Emission von fundirtem und unfundirtem 
Papiergelde; 
4) die allgemeinen Bestimmungen über das Bankwesen; 
5) die Erfindungspatente; 
6) der Schutz des geistigen Eigenthums; 
7) Organisation eines gemeinsamen Schutzes des Deutschen Handels im 
Auslande, der Deutschen Schiffahrt und ihrer Flagge zur See und 
Anordnung gemeinsamer konsularischer Vertretung, welche vom Bunde 
ausgestattet wird; 
8) das Eisenbahnwesen und die Herstellung von Land- und Wasserstraßen 
im Interesse der Landesvertheidigung und des allgemeinen Verkehrs; 
9) der Flößerei- und Schiffahrtsbetrieb auf den mehreren Staaten gemein- 
samen Wasserstraßen und der Zustand der letzteren, sowie die Fluß- und 
sonstigen Wasserzölle; 
10) das Post- und Telegraphenwesen; 
11) Bestimmungen über die wechselseitige Vollstreckung von Erkenntnissen in 
Civilsachen und Erledigung von Requisitionen überhaupt; 
12) sowie über die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden; 
13) die gemeinsame Gesetzgebung über das Obligationenrecht, Strafrecht, Han- 
dels- und Wechselrecht und das gerichtliche Verfahren; 
14) das Militairwesen des Bundes und die Kriegsmarine; 
15) Maaßregeln der Medizinal- und Veterinairpolizei; 
16) die Bestimmungen über die Presse und das Vereinswesen. 
Artikel 5. 
Die Bundesgesetzgebung wird ausgeübt durch den Bundesrath und den 
Reichstag. Die Uebereinstimmung der Mehrheitsbeschlüsse beider Versammlungen 
ist zu einem Bundesgesetze erforderlich und ausreichend. 
Bei Gesetzesvorschlägen über das Militairwesen, die Kriegsmarine und 
die im Artikel 35. bezeichneten Abgaben giebt, wenn im Bundesrathe eine 
Meinungsverschiedenheit stattfindet, die Stimme des Präsidiums den Ausschlag, 
wenn sie sich für die Aufrechterhaltung der bestehenden Einrichtungen ausspricht. 
III. Bundesrath. 
Artikel 6. 
Der Bundesrath besteht aus den Vertretern der Mitglieder des Bundes, 
unter welchen die Stimmführung sich nach Maaßgabe der Vorschriften für das 
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