Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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struirte Stimmen werden nicht gezählt. Bei Stimmengleichheit giebt die Prä- 
sidialstimme den Ausschlag. 
Bei der Beschlußfassung über eine Angelegenheit, welche nach den Bestim- 
mungen dieser Verfassung nicht dem ganzen Bunde gemeinschaftlich ist, werden 
die Stimmen nur derjenigen Bundesstaaten gezählt, welchen die Angelegenheit 
gemeinschaftlich ist. 
Artikel 8. 
Der Bundesrath bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse 
1) für das Landheer und die Festungen; 
2) für das Seewesen;  
3) für Zoll- und Steuerwesen; 
4) für Handel und Verkehr; 
5) für Eisenbahnen, Post und Telegraphen; 
6) für Justizwesen; 
7) für Rechnungswesen. 
In jedem dieser Ausschüsse werden außer dem Präsidium mindestens vier 
Bundesstaaten vertreten sein, und führt innerhalb derselben jeder Staat nur Eine 
Stimme. Die Mitglieder der Ausschüsse zu 1. und 2. werden von dem Bundes- 
feldherrn ernannt, die der übrigen von dem Bundesrathe gewählt. Die Zusam- 
mensetzung dieser Ausschüsse ist für jede Session des Bundesrathes resp. mit 
jedem Jahre zu erneuern, wobei die ausscheidenden Mitglieder wieder wählbar 
sind. Den Ausschüssen werden die zu ihren Arbeiten nöthigen Beamten zur 
Verfügung gestellt.  
Artikel 9. 
Jedes Mitglied des Bundesrathes hat das Recht, im Reichstage zu erscheinen 
und muß daselbst auf Verlangen jederzeit gehört werden, um die Ansichten seiner 
Regierung zu vertreten, auch dann, wenn dieselben von der Majorität des Bundes- 
rathes nicht adoptirt worden sind. Niemand kann gleichzeitig Mitglied des Bundes- 
rathes und des Reichstages sein. 
Artikel 10. 
Dem Bundespräsidium liegt es ob, den Mitgliedern des Bundesrathes den 
üblichen diplomatischen Schutz zu gewähren. 
IV. Bundespräsidium. 
Artikel 11. 
Das Präsidium des Bundes steht dem Könige von Preußen zu welcher 
den Namen Deutscher Kaiser führt. Der Kaiser hat das Reich völkerrechtlich 
zu
	        
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