Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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zu vertreten, im Namen des Reiches Krieg zu erklären und Frieden zu schließen, 
Bündnisse und andere Verträge mit fremden Staaten einzugehen, Gesandte zu 
beglaubigen und zu empfangen. 
Zur Erklärung des Krieges im Namen des Bundes ist die Zustimmung 
des Bundesrathes erforderlich, es sei denn, daß ein Angriff auf das Bundesgebiet 
oder dessen Küsten erfolgt. 
Insoweit die Verträge mit fremden Staaten sich auf solche Gegenstände 
beziehen, welche nach Artikel 4. in den Bereich der Bundesgesetzgebung gehören, 
ist zu ihrem Abschluß die Zustimmung des Bundesrathes und zu ihrer Gültigkeit 
die Genehmigung des Reichstages erforderlich. 
Artikel 12. 
Dem Präsidium steht es zu, den Bundesrath und den Reichstag zu be- 
rufen, zu eröffnen, zu vertagen und zu schließen. 
Artikel 13. 
Die Berufung des Bundesrathes und des Reichstages findet alljährlich 
statt und kann der Bundesrath zur Vorbereitung der Arbeiten ohne den Reichs- 
tag, letzterer aber nicht ohne den Bundesrath berufen werden. 
Artikel 14. 
Die Berufung des Bundesrathes muß erfolgen, sobald sie von einem 
Drittel der Stimmenzahl verlangt wird. 
Artikel 15. 
Der Vorsitz im Bundesrathe und die Leitung der Geschäfte steht dem 
Bundeskanzler zu, welcher vom Präsidium zu ernennen ist.  
Derselbe kann sich durch jedes andere Mitglied des Bundesrathes vermöge 
schriftlicher Substitution vertreten lassen. 
Artikel 16. 
Das Präsidium hat die erforderlichen Vorlagen nach Maaßgabe der Be- 
schlüsse des Bundesrathes an den Reichstag zu bringen, wo sie durch Mitglieder 
des Bundesrathes oder durch besondere von letzterem zu ernennende Kommissarien 
vertreten werden. 
 Artikel 17. 
Dem Plräsidium steht die Ausfertigung und Verkündigung der Bundes- 
gesetze und die Ueberwachung der Ausführung derselben zu. Die Anordnungen 
und Verfügungen des Bundespräsidiums werden im Namen des Bundes erlassen 
und bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung des Bundeskanzlers, welcher 
dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt.  
Art.
	        
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