Full text: Bundes-Gesetzblatt des Norddeutschen Bundes. 1870. (4)

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Artikel 4. 
Die Unterstellung der Königlich Württembergischen Truppen unter den 
Oberbefehl Seiner Majestät des Königs von Preußen als Bundesfeldberrn be- 
ginnt ebenfalls an einem noch näher zu bestimmenden Tage und wird in den 
bisherigen Fahneneid in der Weise aufgenommen, daß es an der betreffenden 
Stelle heißt: 
"daß ich Seiner Majestät dem Könige während meiner Dienstzeit als 
Soldat treu dienen, dem Bundesfeldherrn und den Kriegsgesetzen Ge- 
horsam leisten und mich stets als tapferer und ehrliebender Soldat ver- 
halten will. So wahr mir Gott helfe.“ 
Artikel 5. 
Die Ernennung, Beförderung, Versetzung u. s. w. der Offiziere und Be- 
amten des Königlich Württembergischen Armeekorps erfolgt durch Seine Ma- 
jestät den König von Württemberg, diejenige des Höchstkommandirenden für das 
Armeekorps nach vorgängiger Zustimmung Seiner Majestät des Königs von 
Preußen als Bundesfeldherr. Seine Majestät der König von Württemberg ge- 
nießt als Chef Seiner Truppen die Ihm Allerhöchst zustehenden Ehren und 
Rechte und übt die entsprechenden gerichtsherrlichen Befugnisse sammt dem Be- 
stätigungs- und Begnadigungsrecht bei Erkenntnissen gegen Angehörige des Armee- 
korps aus, welche über die Befugnisse des Armeekorps-Kommandanten, beziehungs- 
weise des Königlich Württembergischen Kriegsministeriums hinausgehen. 
Artikel 6. 
Unbeschadet der dem Bundesfeldherrn gemäß der Bundesverfassung zu- 
stehenden Rechte der Disponirung über alle Bundestruppen und ihrer Dis- 
locirung soll für die Dauer friedlicher Verhältnisse das Württembergische 
Armeekorps in seinem Verband und in seiner Gliederung erhalten bleiben und 
im eigenen Lande dislocirt sein; eine hiervon abweichende Anordnung des Bundes- 
feldherrn, sowie die Dislocirung anderer Deutscher Truppentheile in das König- 
reich Württemberg soll in friedlichen Zeiten nur mit Zustimmung Seiner Ma- 
jestät des Königs von Württemberg erfolgen, sofern es sich nicht um Besetzung 
Süddeutscher oder Westdeutscher Festungen handeit. 
Artikel 7. 
Ueber die Ernennung der Kommandanten für die im Königreiche Würt- 
temberg gelegenen festen Plätze, welche nach Artikel 64. der Bundesverfassung 
dem Bundesfeldherrn zusteht, sowie über die Demselben gleichermaßen zustehende 
Berechtigung, neue Befestigungen innerhalb des Königreichs anzulegen, wird sich 
der Bundesfeldherr eintretenden Falls mit dem Könige von Württemberg vorher in 
Vernehmen setzen; ebenso wenn der Bundesfeldherr einen von Ihm zu ernen- 
nenden Offizier aus dem Königlich Württembergischen Armeekorps wählen will. 
Bundes-Gesetzbl. 1870. 110 Um
	        
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