Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 135. 
Das Gericht kann die Einnahme des Augenscheins, sowie die Begutachtung 
durch Sachverständige anordnen.  
Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften, welche eine auf Antrag 
angeordnete Einnahme des Augenscheins oder Begutachtung durch Sachverständige 
zum Gegenstande haben.  
§. 136. 
Das Gericht kann anordnen, daß mehrere in einer Klage erhobene An= 
sprüche in getrennten Prozessen verhandelt werden. 
Dasselbe gilt, wenn der Beklagte eine Gegenforderung vorgebracht hat, 
welche mit der in der Klage geltend gemachten Forderung nicht in rechtlichem 
Zusammenhange steht. § 137 
Das Gericht kann anordnen, daß bei mehreren auf denselben Anspruch 
sich beziehenden selbständigen Angriffs- oder Vertheidigungsmitteln (Klagegründen, 
Einreden, Repliken rc.) die Verhandlung zunächst auf eines oder einige dieser 
Angriffs- oder Vertheidigungsmittel zu beschränken sei. 
§. 138. 
Das Gericht kann die Verbindung mehrerer bei ihm anbängiger Pro= 
zesse derselben oder verschiedener Parteien zum Zwecke der gleichzeltigen Ver= 
handlung und Entscheidung anordnen, wenn die Ansprüche, welche den Gegen= 
stand dieser Prozesse bilden, in rechtlichem Zusammenhange stehen oder in einer 
Klage hätten geltend gemacht werden können. 
§. 139. 
Das Gericht kann, wenn die Entscheidung des Rechtsstreits ganz oder 
zum Theil von dem Bestehen oder Nichtbestehen eines Rechtsverhältnisses ab= 
hängt, welches den Gegenstand eines anderen anhängigen Rechtsstreits bildet 
oder von einer Verwaltungsbehörde festzustellen ist, anordnen, daß die Verhand= 
lung bis zur Erledigung des anderen Rechtsstreits oder bis zur Entscheidung 
der Verwaltungsbehörde auszusetzen sei. 
§. 140. 
Das Gericht kann, wenn sich im Laufe eines Rechtsstreits der Verdacht 
einer strafbaren Handlung ergiebt, deren Ermittelung auf die Entscheidung von 
Einfluß ist, die Aussetzung der Verhandlung bis zur Erledigung des Straf= 
verfahrens anordnen. §. 142 
Das Gericht kann die von ihm erlassenen, eine Trennung, Verbindung 
oder Aussetzung betreffenden Anordnungen wieder aufheben. 
§.. 142. 
Das Gericht kann die Wiedereröffnung einer Verhandlung, welche ge= 
schlossen war, anordnen. 
Reichs-Gesetzbl. 1877. 16
	        
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