Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 143. 
Das Gericht kann Parteien, Bevollmächtigten und Beiständen, denen die 
Fähigkeit zum geeigneten Vortrage mangelt, den weiteren Vortrag untersagen. 
Das Gericht kann Bevollmächtigte und Beistände, welche das mündliche 
Verhandeln vor Gericht geschäftsmäßig betreiben, zurückweisen. 
Eine Anfechtung dieser Anordnungen findet nicht statt. 
Auf Rechtsanwälte finden die Vorschriften dieses Paragraphen keine An= 
wendung. 
§. 144. 
Ist eine bei der Verhandlung betheiligte Person zur Aufrechthaltung der 
Ordnung von dem Orte der Verhandlung entfernt worden, so kann auf Antrag 
gegen sie in gleicher Weise verfahren werden, als wenn sie freiwillig sich ent- 
fernt hätte. Dasselbe gilt in den Fällen des vorhergehenden Paragraphen, 
sofern die Untersagung oder Zurückweisung bereits bei einer früheren  Verhand- 
lung geschehen war. 
§. 145. 
Ueber die mündliche Verhandlung vor dem Gerichte ist ein Protokoll auf= 
zunehmen. 
Das Protokoll enthält: 
1. den Ort und den Tag der Verhandlung; 
2. die Namen der Richter, des Gerichtsschreibers und des etwa zu= 
gezogenen Dolmetschers; 
3. die Bezeichnung des Rechtsstreits; 
4. die Namen der erschienenen Parteien, gesetzlichen Vertreter, Bevoll= 
mächtigten und Beistände; 
5. die Angabe, daß öffentlich verhandelt oder die Oeffentlichkeit aus= 
geschlossen ist. 
§. 146. 
Der Gang der Verhandlung ist nur im Allgemeinen anzugeben. 
Durch Aufnahme in das Protokoll sind festzustellen: 
1. die Anerkenntnisse, Verzichtleistungen und Vegleiche, durch welche der 
geltend gemachte Anspruch ganz oder theilweise erledigt wird; 
2. die Anträge und Erklärungen, deren Feststellung vorgeschrieben ist; 
3. die Aussagen der Zeugen und Sachverständigen, sofern dieselben früher 
nicht abgehört waren oder von ihrer früheren Aussage abweichen; 
4. das Ergebniß eines Augenscheins; 
5. die Entscheidungen (Urtheile, Beschlüsse und Verfügungen) des Gerichts, 
sofern sie nicht dem Protokolle schriftlich beigefügt sind; 
6. die Verkündung der Entscheidungen. 
Der Aufnahme in das Protokoll steht die Aufnahme in eine Schrift 
gleich, welche dem Protokolle als Anlage beigefügt und als solche in demselben 
bezeichnet ist. 
 
 
 

	        
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