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§. 348.
Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt:
1. der Verlobte einer Partei;
2. der Ehegatte einer Partei, auch wenn die Ehe nicht mehr besteht;
3. diejenigen, welche mit einer Partei in gerader Linie verwandt, ver=
schwägert oder durch Adoption verbunden, oder in der Seitenlinie bis
zum dritten Grade verwandt oder bis zum zweiten Grade verschwägert
sind, auch wenn die Ehe, durch welche die Schwägerschaft begründet
ist, nicht mehr besteht;
4. Geistliche in Ansehung desjenigen, was ihnen bei der Ausübung der
Seelsorge anvertraut ist;
5. Personen, welchen kraft ihres Amtes, Standes oder Gewerbes That=
sachen anvertraut sind, deren Geheimhaltung durch die Natur derselben
oder durch gesetzliche Vorschrift geboten ist, in Betreff der Thatsachen,
auf welche die Verpflichtung zur Verschwiegenheit sich bezieht.
Die unter Nr. 1 - 3 bezeichneten Personen sind vor der Vernehmung über
ihr Recht zur Verweigerung des Zeugnisses zu belehren.
Die Vernehmung der Nr. 4, 5 bezeichneten Personen ist, auch wenn das
Zeugniß nicht verweigert wird, auf Thatsachen nicht zu richten, in Ansehung
welcher erhellt, daß ohne Verletzung der Verpflichtung zur Verschwiegenheit ein
Zeugniß nicht abgelegt werden kann.
§. 349.
Das Zeugniß kann verweigert werden:
1. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einer Person, zu
welcher derselbe in einem der im §. 348 Nr. 1—3 bezeichneten Ver=
hältnisse steht, einen unmittelbaren vermögensrechtlichen Schaden ver=
ursachen würde;
2. über Fragen, deren Beantwortung dem Zeugen oder einem der im
§. 348 Nr. 1 - 3 bezeichneten Angehörigen desselben zur Unehre ge=
reichen oder die Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung zuziehen würde;
3. über Fragen, welche der Zeuge nicht würde beantworten können, ohne
ein Kunst- oder Gewerbegeheimniß zu offenbaren.
§. 350.
In den Fällen des §. 348 Nr. 1—3 und des §. 349 Nr. 1 darf der Zeuge
das Zeugniß nicht verweigern:
1. über die Errichtung und den Inhalt eines Rechtsgeschäfts, bei dessen
Errichtung er als Zeuge zugezogen war)
2. über Geburten, Verheirathungen oder Sterbefälle von Famillien=
gliedern;
3. über Thatsachen, welche die durch das Familienverhältniß bedingten
Vermögensangelegenheiten betreffen;