Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

—  147  —

4.  über  diejenigen  auf  das  streitige  Rechtsverhältniß  sich  beziehenden  Handlungen,
  welche  von  ihm  selbst  als  Rechtsvorgänger  oder  Vertreter
einer  Partei  vorgenommen  sein  sollen.

Die  im  §.  348  Nr.  4,  5  bezeichneten  Personen  dürfen  das  Zeugniß  nicht

verweigern,  wenn  sie  von  der  Verpflichtung  zur  Verschwiegenheit  entbunden  sind.
  §. 351.

Der  Zeuge,  welcher  das  Zeugnis  verweigert,  hat  vor  dem  zu  seiner  Vernehmung
  bestimmten  Termine  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
oder  in  diesem  Termine  die  Thatsachen,  auf welche er die Weigerung gründet,
anzugeben  und  glaubhaft  zu  machen.

Zur  Glaubhaftmachung  genügt  in  den  Fällen  des  §.  348  Nr.  4,  5  die
mit  Berufung  auf  einen  geleisteten  Diensteid  abgegebene  Versicherung.

Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt,  so  ist  er  nicht  verpflichtet,  in  dem  zu  seiner  Vernehmung  bestimmten
  Termine  zu  erscheinen.

Von  dem  Eingange  einer  Erklärung  des  Zeugen  oder  von  der  Aufnahme  einer
solchen  zum  Protokolle  hat  der  Gerichtsschreiber  die  Parteien  zu  benachrichtigen.

§.  352.
Ueber  die  Rechtmäßigkeit  der  Weigerung  wird  von  dem  Prozeßgerichte  nach
Anhörung  der  Parteien  entschieden.
Der  Zeuge  ist  nicht  verpflichtet,  sich  durch  einen  Anwalt  vertreten  zu  lassen.
Gegen  das  Zwischenurtheil  findet  sofortige  Beschwerde  statt.

§.  353.
Hat  der  Zeuge  seine  Weigerung  schriftlich  oder  zum  Protokolle  des  Gerichtsschreibers
  erklärt  und  ist  er  in  dem  Termine  nicht  erschienen,  so  hat  auf
Grund  seiner  Erklärungen  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.
§.  354.

Erfolgt  die  Weigerung  vor  einem  beauftragten  oder  ersuchten  Richter,  so
sind  die  Erklärungen  des  Zeugen  wenn  sie  nicht  schriftlich  oder  zum  Protokolle
des  Gerichtsschreibers  abgegeben  sind,  nebst  den  Erklärungen  der  Parteien  in
das  Protokoll  aufzunehmen.

Zur  mündlichen  Verhandlung  vor  dem  Prozeßgerichte  werden  der  Zeuge
und  die  Parteien  von  Amtswegen  geladen.

Auf  Grund  der  von  dem  Zeugen  und  den  Parteien  abgegebenen  Erklärungen
  hat  ein  Mitglied  des  Prozeßgerichts  Bericht  zu  erstatten.  Nach  dem
Vortrage  des  Berichterstatters  können  der  Zeuge  und  die  Parteien  zur  Begründung
  ihrer  Anträge  das  Wort  nehmen;  neue  Thatsachen  oder  Beweismittel
dürfen  nicht  geltend  gemacht  werden.

§.  355.
Wird  das  Zeugniß  oder  die  Eidesleistung  ohne  Angabe  eines  Grundes
oder,  nachdem  der  vorgeschützte  Grund  rechtskräftig  für  unerheblich  erklärt  ist,
Reichs-  Gesetzbl.  1877.  21