Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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§. 484. 
Der Berufungsbeklagte hat dem Berufungskläger die Beantwortung der 
Berufung innerhalb der ersten zwei Drittheile der Zeit, welche zwischen der 
Zustellung der Berufungsschrift und dem Termine zur mündlichen Verhandlung 
liegt, mittelst vorbereitenden Schriftsatzes zustellen zu lassen. 
Der Schriftsatz soll insbesondere die Anträge sowie die Angabe der neuen 
Thatsachen und Beweismittel enthalten, welche der Berufungsbeklagte geltend 
zu machen beabsichtigt.  
§. 485. 
Auf das weitere Verfahren finden die in erster Instanz für das Ver= 
fahren vor den Landgerichten geltenden Vorschriften entsprechende Anwendung, 
soweit nicht Abweichungen aus den Bestimmungen dieses Abschnitts sich ergeben. 
§. 486. 
Die mündliche Verhandlung ist, wenn an dem für dieselbe bestimmten 
Tage die Berufungsfrist noch nicht verstrichen ist, auf Antrag des Berufungs= 
beklagten bis zum Ablaufe der Frist, und wenn der Berufungsbeklagte gegen 
das Urtheil den Einspruch erhoben hat, auch von Amtswegen bis zur Erledigung 
des Einspruchs zu vertagen. 
§. 487. 
Vor dem Berufungsgerichte wird der Rechtsstreit in den durch die Anträge 
bestimmten Grenzen von neuem verhandelt. 
§. 488. 
Bei der mündlichen Verhandlung haben die Parteien das durch die Be= 
rufung angefochtene Urtheil sowie die dem Urtheile vorausgegangenen Ent= 
scheidungen nebst den Entscheidungsgründen und den Beweisverhandlungen in= 
soweit vorzutragen, als dies zum Verständnisse der Berufungsanträge und zur 
Prüfung der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung erforderlich ist. . 
Im Falle der Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Vortrags hat der 
Vorsitzende dessen Berichtigung oder Vervollständigung, nöthigenfalls unter 
Wiedereröffnung der Verhandlung zu veranlassen. 
5. 489. 
Eine Aenderung der Klage ist selbst mit Einwilligung des Gegners un= 
statthaft. 
§. 490. 
Prozeßhindernde Einreden, auf welche die Partei wirksam verzichten kann, 
dürfen nur geltend gemacht werden, wenn die Partei glaubhaft macht, daß sie 
ohne ihr Verschulden außer Stande gewesen sei, dieselben in erster Instanz vor? 
zubringen. 
Die Verhandlung zur Hauptsache darf auf Grund prozeßhindernder Ein= 
reden nicht verweigert werden; das Gericht kann jedoch die abgesonderte Ver= 
handlung über solche Einreden auch von Amtswegen anordnen.
	        
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