Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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mehreren angefochtenen Urtheilen von dem Berufungsgericht erlassen wurde, 
oder wenn ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund des §. 543 
Nr. 1—3, 6, 7 angefochten wird, das Berufungsgericht; wenn ein in der 
Revisionsinstanz erlassenes Urtheil auf Grund der §§. 542, 543 Nr. 4, 5 an= 
gefochten wird, das Revisionsgericht. 
Sind die Klagen gegen einen Vollstreckungsbefehl gerichtet, so gehören sie 
ausschließlich vor das Amtsgericht, welches den Befehl erlassen hat; wenn der 
Anspruch nicht zur Zuständigkeit der Amtsgerichte gehört, vor das für den Rechts= 
streit über den Anspruch zuständige Gericht. 
§. 548. 
Auf die Erhebung der Klagen und das weitere Verfahren finden die all= 
gemeinen Vorschriften entsprechende Anwendung, sofern nicht aus den Be= 
stimmungen dieses Gesetzes sich eine Abweichung ergiebt. 
§. 549. 
Die Klagen sind vor Ablauf der Nothfrist eines Monats zu erheben. 
Die Frist beginnt mit dem Tage, an welchem die Partei von dem An= 
fechtungsgrunde Kenntniß erhalten hat, jedoch nicht vor eingetretener Rechtskraft 
des Urtheils. Nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage der Rechtskraft 
des Urtheils an gerechnet, sind die Klagen unstatthaft. 
Die Vorschriften des vorstehenden Absatzes finden auf die Nichtigkeitsklage 
wegen mangelnder Vertretung keine Anwendung; die Frist für Erhebung  der 
Klage läuft von dem Tage, an welchem der Partei und bei mangelnder Prozeß= 
fähigkeit dem gesetzlichen Vertreter derselben das Urtheil zugestellt ist. 
§. 550. 
In der Klage muß die Bezeichnung des Urtheils, gegen welches die Nichtig= 
keits- oder Restitutionsklage gerichtet wird, und die Erklärung, welche dieser 
Klagen erhoben werde, enthalten sein. 
§. 551. 
Als vorbereitender Schriftsatz soll die Klage enthalten: 
1. die Bezeichnung des Anfechtungsgrundes; 
2. die Angabe der Beweismittel für die Thatsachen, welche den Grund 
und die Einhaltung der Nothfrist ergeben; 
3. die Erklärung, inwieweit die Beseitigung des angefochtenen Urtheils 
und welche andere Entscheidung in der Hauptsache beantragt werde. 
Dem Schriftsatze, durch welchen eine Restitutionsklage erhoben wird, sind 
die Urkunden, auf welche dieselbe gestützt wird, in Urschrift oder in Abschrift 
beizufügen. Befinden sich die Urkunden nicht in den Händen des Klägers, so 
so hat er zu erklären, welchen Antrag er wegen Herbeischaffung derselben zu stellen 
beabsichtigt.
	        
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