Fünfter Abschnitt.
Arrest und einstweilige Verfügungen.
§. 796.
Der Arrest findet zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in das beweg=
liche oder unbewegliche Vermögen wegen einer Geldforderung oder wegen eines
Anspruchs statt, welcher in eine Geldforderung übergehen kann.
Die Zulässigkeit des Arrestes wird dadurch nicht ausgeschlossen, daß der
Anspruch ein betagter ist.
§. 797.
Der dingliche Arrest findet statt, wenn zu besorgen ist, daß ohne dessen
Verhängung die Vollstreckung des Urtheils vereitelt oder wesentlich erschwert
werden würde.
Als ein zureichender Arrestgrund ist es anzusehen, wenn das Urtheil im
Auslande vollstreckt werden müßte.
§. 798.
Der persönliche Sicherheitsarrest findet nur statt, wenn er erforderlich ist,
um die gefährdete Zwangsvollstreckung in das Vermögen des Schuldners zu sichern.
§. 799.
Für die Anordnung des Arrestes ist sowohl das Gericht der Hauptsache
als das Amtsgericht zuständig, in dessen Bezirke der mit Arrest zu belegende
Gegenstand oder die in ihrer persönlichen Freiheit zu beschränkende Person sich
befindet.
§. 800.
Das Gesuch soll die Bezeichnung des Anspruchs unter Angabe des Geld=
betrags oder des Geldwerths sowie die Bezeichnung des Arrestgrundes enthalten.
Der Anspruch und der Arrestgrund sind glaubhaft zu machen.
Das Gesuch kann vor dem Gerichtsschreiber zu Protokoll erklärt werden.
§. 801
Die Entscheidung kann ohne vorgängige mündliche Verhandlung erfolgen.
Das Gericht kann, auch wenn der Anspruch oder der Arrestgrund nicht
glaubhaft gemacht ist, den Arrest anordnen, sofern wegen der dem Gegner
drohenden Nachtheile eine nach freiem Ermessen zu bestimmende Sicherheit ge=
leistet wird. Es kann die Anordnung des Arrestes von einer solchen Sicherheits=
leistung abhängig machen, selbst wenn der Anspruch und der Arrestgrund glaub=
haft gemacht sind .
§. 802.
Die Entscheidung über das Gesuch erfolgt im Falle einer vorgängigen
mündlichen Verhandlung durch Endurtheil, anderenfalls durch Beschluß.