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Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei,
welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen.
Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vor=
gängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht
mitzutheilen.
§. 803.
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinter=
legung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem An=
trag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird.
§. 804.
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet
Widerspruch statt.
Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe,
welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen
Verhandlung zu laden.
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht
gehemmt.
§. 805
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch
Endurtheil zu entscheiden.
Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern
oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer
nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen.
§ 806.
Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag
ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche
den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu er=
heben habe.
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Auf=
hebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen.
§. 807.
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände,
insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens
zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung
des Arrestes beantragt werden.
Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das
Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig
ist, durch das Gericht der Hauptsache.
§. 80S.
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die Zwangs-
vollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Para=
graphen abweichende Bestimmungen enthalten.