Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, hat die Partei, 
welche den Arrest erwirkt hat, zustellen zu lassen. 
Der Beschluß, durch welchen das Arrestgesuch zurückgewiesen oder vor= 
gängige Sicherheitsleistung für erforderlich erklärt wird, ist dem Gegner nicht 
mitzutheilen.   
§. 803. 
In dem Arrestbefehl ist ein Geldbetrag festzustellen, durch dessen Hinter= 
legung die Vollziehung des Arrestes gehemmt und der Schuldner zu dem An= 
trag auf Aufhebung des vollzogenen Arrestes berechtigt wird. 
§. 804. 
Gegen den Beschluß, durch welchen ein Arrest angeordnet wird, findet 
Widerspruch statt. 
Die widersprechende Partei hat den Gegner unter Mittheilung der Gründe, 
welche sie für die Aufhebung des Arrestes geltend machen will, zur mündlichen 
Verhandlung zu laden. 
Durch Erhebung des Widerspruchs wird die Vollziehung des Arrestes nicht 
gehemmt. 
§. 805 
Wird Widerspruch erhoben, so ist über die Rechtmäßigkeit des Arrestes durch 
Endurtheil zu entscheiden. 
Das Gericht kann den Arrest ganz oder theilweise bestätigen, abändern 
oder aufheben, auch die Bestätigung, Abänderung oder Aufhebung von einer 
nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung abhängig machen. 
§ 806. 
Ist die Hauptsache nicht anhängig, so hat das Arrestgericht auf Antrag 
ohne vorgängige mündliche Verhandlung anzuordnen, daß die Partei, welche 
den Arrestbefehl erwirkt hat, binnen einer zu bestimmenden Frist Klage zu er= 
heben habe. 
Wird dieser Anordnung nicht Folge geleistet, so ist auf Antrag die Auf= 
hebung des Arrestes durch Endurtheil auszusprechen. 
§. 807. 
Auch nach der Bestätigung des Arrestes kann wegen veränderter Umstände, 
insbesondere wegen Erledigung des Arrestgrundes oder auf Grund des Erbietens 
zu einer nach freiem Ermessen zu bestimmenden Sicherheitsleistung die Aufhebung 
des Arrestes beantragt werden. 
Die Entscheidung ist durch Endurtheil zu erlassen; sie erfolgt durch das 
Gericht, welches den Arrest angeordnet hat, und, wenn die Hauptsache anhängig 
ist, durch das Gericht der Hauptsache. 
§. 80S. 
Auf die Vollziehung des Arrestes finden die Vorschriften über die Zwangs- 
vollstreckung entsprechende Anwendung, soweit nicht die nachfolgenden Para= 
graphen abweichende Bestimmungen enthalten.
	        
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