Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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richterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlassung 
des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben, ist das Amtsgericht oder das 
Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches 
bezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amts= 
gericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des 
Anspruchs zuständig sein würde. 
Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige 
zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865) 
gewendet hat. 
§. 872. 
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige 
oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden, 
finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung. 
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem 
Kaiserlichen Insiegel. 
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877. 
(L. S.) Wilhelm. 
Fürst v. Bismarck. 
 
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