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richterlichen Verfahrens, die Aufhebung eines Schiedsspruchs oder die Erlassung
des Vollstreckungsurtheils zum Gegenstande haben, ist das Amtsgericht oder das
Landgericht zuständig, welches in einem schriftlichen Schiedsvertrag als solches
bezeichnet ist, und, in Ermangelung einer derartigen Bezeichnung, das Amts=
gericht oder das Landgericht, welches für die gerichtliche Geltendmachung des
Anspruchs zuständig sein würde.
Unter mehreren hiernach zuständigen Gerichten ist und bleibt dasjenige
zuständig, an welches sich zuerst eine Partei oder das Schiedsgericht (§. 865)
gewendet hat.
§. 872.
Auf Schiedsgerichte, welche in gesetzlich statthafter Weise durch letztwillige
oder andere nicht auf Vereinbarung beruhende Verfügungen angeordnet werden,
finden die Bestimmungen dieses Buchs entsprechende Anwendung.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem
Kaiserlichen Insiegel.
Gegeben Berlin, den 30. Januar 1877.
(L. S.) Wilhelm.
Fürst v. Bismarck.
Reichs-Gesetzbl. 1877. 33