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hatten. In Ermangelung eines solchen Wohnsitzes gilt die Hauptstadt des Hei=
mathsstaates als ihr Wohnsitz. Ist die Hauptstadt in mehrere Gerichtsbezirke
getheilt, so wird der als Wohnsitz geltende Bezirk im Wege der Justizverwaltung
durch allgemeine Anordnung bestimmt.
Auf Wahlkonsuln finden diese Bestimmungen keine Anwendung.
§. 12.
Unter mehreren nach den Vorschriften der §. 7 — 11 zuständigen Gerichten
gebührt demjenigen der Vorzug, welches die Untersuchung zuerst eröffnet hat.
Jedoch kann die Untersuchung und Entscheidung einem anderen der zu=
ständigen Gerichte durch das gemeinschaftliche obere Gericht übertragen werden.
§. 13.
Für zusammenhängende Strafsachen, welche einzeln nach den Vorschriften
der §§. 7 — 11 zur Zuständigkeit verschiedener Gerichte gehören würden, ist ein
Gerichtsstand bel jedem Gerichte begründet, welches für eine derselben zuständig ist.
Sind mehrere zusammenhängende Strafsachen bei verschiedenen Gerichten
anhängig gemacht worden, so können dieselben sämmtlich oder zum Theil durch
eine den Anträgen der Staatsanwaltschaft entsprechende Vereinbarung dieser
Gerichte bei einem unter ihnen verbunden werden. Kommt eine solche Verein=
barung nicht zu Stande, so entscheidet, wenn die Staatsanwaltschaft oder ein
Angeschuldigter hierauf anträgt, das gemeinschaftliche obere Gericht darüber, ob
und bei welchem der Gerichte die Verbindung einzutreten habe.
In gleicher Weise kann die Verbindung wieder aufgehoben werden.
§. 14.
Besteht zwischen mehreren Gerichten Streit über die Zuständigkeit, so be=
stimmt das gemeinschaftliche obere Gericht dasjenige Gericht, welches sich der
Untersuchung und Entscheidung zu unterziehen hat.
§. 15.
Ist das an sich zuständige Gericht in einem einzelnen Falle an der Aus=
übung des Richteramts rechtlich oder thatsächlich verhindert, oder ist von der
Verhandlung vor diesem Gerichte eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit zu
besorgen, so hat das zunächst obere Gericht die Untersuchung und Entscheidung
dem gleichstehenden Gericht eines anderen Bezirks zu übertragen.
§. 16.
Der Angeschuldigte muß den Einwand der Unzuständigkeit bei Verlust
desselben bis zum Schlusse der Voruntersuchung, falls aber eine solche nicht
stattgefunden hat, in der Hauptverhandlung bis zur Verlesung des Beschlusses
über die Eröffnung des Hauptverfahrens geltend machen.
§. 17.
Durch eine Entscheidung, welche die Zuständigkeit für die Voruntersuchung
feststellt, wird die Zuständigkeit auch für das Hauptverfahren festgestellt.
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