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§. 166.
Die Beurkundung der von dem Amtsrichter vorzunehmenden Untersuchungs=
handlungen und die Zuziehung eines Gerichtsschreibers erfolgt nach den für die
Voruntersuchung geltenden Vorschriften.
§. 167.
Für die Theilnahme der Staatsanwaltschaft an den richterlichen Verhand=
lungen kommen die für die Voruntersuchung geltenden Vorschriften zur Anwendung.
Das Gleiche gilt hinsichtlich des Bechuldigten seines Vertheidigers und
der von ihm benannten Sachverständigen, wenn der Beschuldigte als solcher
vom Richter vernommen ist oder sich in Untersuchungshaft befindet.
§. 168.
Bieten die angestellten Ermittelungen genügenden Anlaß zur Erhebung
der öffentlichen Klage, so erhebt die Staatsanwaltschaft dieselbe entweder durch
einen Antrag auf gerichtliche Voruntersuchung oder durch Einreichung einer
Anklageschrift bei dem Gerichte.
Anderenfalls verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstellung des Verfahrens
und setzt hiervon den Beschuldigten in Kenntniß, wenn er als solcher vom
Richter vernommen oder ein Haftbefehl gegen ihn erlassen war.
§. 169
Giebt die Staatsanwaltschaft einem bei ihr angebrachten Antrage auf Er=
hebung der öffentlichen Klage keine Folge, oder verfügt sie nach dem Abschlusse
der Emmittelungen die Einstellung des Verfahrens, so hat sie den Antragsteller
unter Angabe der Gründe zu bescheiden.
§. 170.
Ist der Antragsteller zugleich der Verletzte, so steht ihm gegen diesen Bescheid
binnen zwei Wochen nach der Bekmanntmachung die Beschwerde an den vor=
gesehten Beamten der Staatsanwaltschaft und gegen dessen ablehnenden Bescheid
innen einem Monate nach der Bekanntmachung der Antrag auf gerichtliche
Entscheidung zu
Der Antrag muß die Thatsachen, welche die Erhebung der öffentlichen
Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben, auch von einem Rechts=
anwalt unterzeichnet sein. Der Antrag ist bei dem für die Entscheidung zu=
ständigen Gericht einzureichen.
Zur Entscheidung ist in den vor das Reichsgericht gehörigen Sachen das
Reichsgericht, in anderen Sachen das Oberlandesgericht zuständig.
§. 171.
Auf Verlangen des Gerichts hat demselben die Staatsanwaltschaft die
bisher von ihr geführten Verhandlungen vorzulegen.
Das Gericht kann den Antrag unter Besimmung einer Frist dem Be=
schuldigten zur Erklärung mittheilen.