Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

§.  386.

Ist  die  Revision  verspätet  eingelegt  oder  sind  die  Revisionsanträge  nicht
rechtzeitig  oder  nicht  in  der  im  §.  385  Abs.  2  vorgeschriebenen  Form  angebracht
worden,  so  hat  das  Gericht,  dessen  Urtheil  angefochten  wird,  das  Rechtsmittel
durch  Beschluß  als  unzulässig  zu  verwerfen.

Der  Beschwerdeführer  kann  binnen  einer  Woche  nach  Zustellung  des  Beschlusses
  auf  die  Entscheidung  des  Revisionsgerichts  antragen.  In  diesem  Falle
sind  die  Akten  an  das  Revisionsgericht  einzusenden;  die  Vollstreckung  des  Urtheils
wird  jedoch  hierdurch  nicht  gehemmt.

§.  387.

Ist  die  Revision  rechtzeitig  eingelegt,  und  sind  die  Revisionsanträge  rechtzeitig
  und  in  der  vorgeschriebenen  Form  angebracht,  so  ist  die  Revisionsschrift
dem  Gegner  des  Beschwerdeführers  zuzustellen.  Diesem  steht  frei,  binnen  einer
Woche  eine  schriftliche  Gegenerklärung  einzureichen.  Der  Angeklagte  kann  letztere
auch  zu  Protokoll  des  Gerichtsschreibers  abgeben.

Nach  Eingang  der  Gegenerklärung  oder  nach  Ablauf  der  Frist  erfolgt
durch  die  Staatsanwaltschaft  die  Einsendung  der  Akten  an  das  Revisionsgericht.

§.  388.

Findet  das  Gericht,  an  welches  die  Einsendung  der  Akten  erfolgt  ist,  daß
die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  zur  Zuständigkeit  eines
andere  Gerichts  gehöre,  so  hat  es  durch  Beschluß  seine  Unzuständigkeit  auszusprechen.


Dieser  Beschluß,  in  welchem  das  zuständige  Revisionsgericht  zu  bezeichnen
ist,  unterliegt  einer  Anfechtung  nicht  und  ist  für  das  in  demselben  bezeichnete
Gericht  bindend.

Die  Abgabe  der  Akten  erfolgt  durch  die  Staatsanwaltschaft.

§.  389.

Erachtet  das  Revisionsgericht  die  Bestimmungen  uͤber  die  Einlegung  der
Revision  oder  diejenigen  über  die  Anbringung  der  Revisionsanträge  nicht  für
beobachtet,  so  kann  es  das  Rechtsmittel  durch  Beschluß  als  unzulässig  verwerfen.

Anderenfalls  entscheidet  es  über  dasselbe  durch  Urtheil.

§.  390.
Der  Angeklagte  oder  auf  dessen  Verlangen  der  Vertheidiger  ist  von  dem
Tage  der  Hauptverhandlung  zu  benachrichtigen.  Der  Angeklagte  kann  in  dieser
erscheinen  oder  sich  durch  einen  mit  schriftlicher  Vollmacht  versehenen  Vertheidiger
  vertreten  lassen.
Der  nicht  auf  freiem  Fuße  befindliche  Angeklagte  hat  keinen  Anspruch  auf
Anwesenheit.
§.  391.
Die  Hauptverhandlung  beginnt  mit  dem  Vortrage  eines  Berichterstatters.