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Von dem Angeklagten und den im §. 401 Abs. 2 bezeichneten Personen
kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechts=
anwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht
werden.
§. 407.
Ueber die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens
entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. Wird
ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf
Grund des §. 399 Nr. 3 oder des §. 402 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das
Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war.
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung.
§. 408.
Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist
darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen.
Anderenfalls ist derselbe dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung
einer Frist zur Erklärung zuzustellen.
§. 409.
Wird der Antrag an sich für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht
mit Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit diese erforderlich ist, einen Richter.
Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sach=
verständigen eidlich vernommen werden sollen.
Hinsichtlich der Berechtigung der Betheiligten zur Anwesenheit bei der
Beweisaufnahme kommen die für die Voruntersuchung gegebenen Vorschriften
zur Anwendung.
Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der
Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern.
§. 410.
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche
Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behaup=
tungen keine genügende Bestätigung gefunden haben, oder wenn in den Fällen
des §. 399 Nr. 1, 2 oder des §. 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die An=
nahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung
auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat.
Anderenfalls verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens
und die Erneuerung der Hauptverhandlung.
§. 411.
Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Haupt=
verhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises
entweder die Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme
abzulehnen.