Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Von dem Angeklagten und den im §. 401 Abs. 2 bezeichneten Personen 
kann der Antrag nur mittels einer von dem Vertheidiger oder einem Rechts= 
anwalt unterzeichneten Schrift oder zu Protokoll des Gerichtsschreibers angebracht 
werden. 
§. 407. 
Ueber die Zulassung des Antrags auf Wiederaufnahme des Verfahrens 
entscheidet das Gericht, dessen Urtheil mit dem Antrag angefochten wird. Wird 
ein in der Revisionsinstanz erlassenes Urtheil aus anderen Gründen als auf 
Grund des §. 399 Nr. 3 oder des §. 402 Nr. 3 angefochten, so entscheidet das 
Gericht, gegen dessen Urtheil die Revision eingelegt war. 
Die Entscheidung erfolgt ohne mündliche Verhandlung. 
§. 408. 
Ist der Antrag nicht in der vorgeschriebenen Form angebracht, oder ist 
darin kein gesetzlicher Grund der Wiederaufnahme geltend gemacht oder kein 
geeignetes Beweismittel angeführt, so ist der Antrag als unzulässig zu verwerfen. 
Anderenfalls ist derselbe dem Gegner des Antragstellers unter Bestimmung 
einer Frist zur Erklärung zuzustellen. 
§. 409. 
Wird der Antrag an sich für zulässig befunden, so beauftragt das Gericht 
mit Aufnahme der angetretenen Beweise, soweit diese erforderlich ist, einen Richter. 
Dem Ermessen des Gerichts bleibt es überlassen, ob die Zeugen und Sach= 
verständigen eidlich vernommen werden sollen. 
Hinsichtlich der Berechtigung der Betheiligten zur Anwesenheit bei der 
Beweisaufnahme kommen die für die Voruntersuchung gegebenen Vorschriften 
zur Anwendung. 
Nach Schluß der Beweisaufnahme sind die Staatsanwaltschaft und der 
Angeklagte unter Bestimmung einer Frist zur ferneren Erklärung aufzufordern. 
§. 410. 
Der Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens wird ohne mündliche 
Verhandlung als unbegründet verworfen, wenn die darin aufgestellten Behaup= 
tungen keine genügende Bestätigung gefunden haben, oder wenn in den Fällen 
des §. 399 Nr. 1, 2 oder des §. 402 Nr. 1, 2 nach Lage der Sache die An= 
nahme ausgeschlossen ist, daß die in diesen Bestimmungen bezeichnete Handlung 
auf die Entscheidung Einfluß gehabt hat. 
Anderenfalls verordnet das Gericht die Wiederaufnahme des Verfahrens 
und die Erneuerung der Hauptverhandlung. 
§. 411. 
Ist der Verurtheilte bereits verstorben, so hat ohne Erneuerung der Haupt= 
verhandlung das Gericht nach Aufnahme des etwa noch erforderlichen Beweises 
entweder die Freisprechung zu erkennen oder den Antrag auf Wiederaufnahme 
abzulehnen. 
	        
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