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§. 73.
Der Name des Verwalters ist öffentlich bekannt zu machen.
Dem Verwalter ist eine urkundliche Bescheinigung seiner Ernennung zu
ertheilen. Er hat dieselbe bei der Beendigung seines Amts dem Gerichte zurück=
zureichen.
§. 74.
Der Verwalter hat die Sorgfalt eines ordentlichen Hausvaters anzuwenden.
§. 75.
Der Verwalter steht unter der Aufsicht des Konkursgerichts.
§. 76.
Das Gericht kann gegen den Verwalter Ordnungsstrafen bis zu zweihundert
Mark festsetzen. Es kann denselben vor der auf seine Ernennung folgenden
Gläubigerversammlung von Amtswegen, später nur auf Antrag der Gläubiger=
versammlung oder des Gläubigerausschusses seines Amts entlassen.
Vor der Entscheidung ist der Verwalter zu hören.
§. 77.
Der Verwalter hat Anspruch auf Erstattung angemessender baarer Auslagen
und auf Vergütung für seine Geschäftsführung. Die Festsetzung der Auslagen
und der Vergütung erfolgt durch das Konkurzgericht.
§. 78.
Der Verwalter hat bei der Beendigung seines Amts einer Gläubigerver=
sammlung Schlußrechnung zu legen. Die Rechnung muß mit den Belegen
und, wenn ein Gläubigerausschuß bestellt ist, mit dessen Bemerkungen spätestens
drei Tage vor dem Termine auf der Gerichtsschreiberei zur Einsicht der Be=
theiligten niedergelegt werden. Der Gemeinschuldner, jeder Konkursgläubiger
und der nachfolgende Verwalter sind berechtigt, Einwendungen gegen die Rech=
nung zu erheben. Soweit in dem Termine Einwendungen nicht erhoben wer=
den, gilt die Rechnung als anerkannt.
§. 79.
Vor der ersten Gläubigerversammlung kann das Gericht aus der Zahl
der Gläubiger oder der Vertreter von Gläubigern einen Gläubigerausschuß
bestellen.
Die Gläubigerversammlung hat über die Bestellung eines Gläubigeraus=
schusses zu beschließen. Die Mitglieder des Gläubigerausschusses sind von der
Gläubigerversammlung zu wählen. Zu Mitgliedern können Gläubiger oder
andere Personen gewählt werden.
§. 80.
Die Mitglieder des Gläubigerausschusses haben den Verwalter bei seiner
Geschäftsführung zu unterstützen und zu überwachen. Dieselben können sich