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§. 21.
Die im Deutschen Reiche angestellten Konsuln sind der inländischen Gerichts-
barkeit unterworfen, sofern nicht in Verträgen des Deutschen Reichs mit anderen
Mächten Vereinbarungen über die Befreiung der Konsuln von der inländischen
Gerichtsbarkeit getroffen sind.
Dritter Titel.
Amtsgerichte.
§. 22.
Den Amtsgerichten stehen Einzelrichter vor.
Ist ein Amtsgericht mit mehreren Richtern besetzt, so wird einem derselben
von der Landesjustizverwaltung die allgemeine Dienstaufsicht übertragen. Jeder
Amtsrichter erledigt die ihm obliegenden Geschäfte als Einzelrichter.
§. 23.
Die Zuständigkeit der Amtsgerichte umfaßt in bürgerlichen Rechtsstreitig-
keiten, soweit dieselben nicht ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes
den Landgerichten zugewiesen sind:
1. Streitigkeiten über vermögensrechtliche Ansprüche, deren Gegenstand
an Geld oder Geldeswerth die Summe von dreihundert Mark nicht
übersteigt;
2. ohne Rücksicht auf den Werth des Streitgegenstandes:
Streitigkeiten zwischen Vermiethern und Miethern von
Wohnungs- und anderen Räumen wegen Ueberlassung, Benutzung
und Räumung derselben, sowie wegen Zurückhaltung der vom
Miether in die Miethsräume eingebrachten Sachen;
Streitigkeiten zwischen Dienstherrschaft und Gesinde, zwischen
Arbeitgebern und Arbeitern hinsichtlich des Dienst= und Arbeits-
verhältnisses, sowie die im §. 108 der Gewerbeordnung bezeichneten
Streitigkeiten, insofern dieselben während der Dauer des Dienst-,
Arbeits= oder Lehrverhältnisses entstehen;
Streitgkeien zwischen Reisenden und Wirthen, Fuhrleuten,
Schiffern, Flößern oder Auswanderung srxpedienten in den Ein=
schiffungshäfen, welche über Wirthszechen, Fuhrlohn , Ueberfahrts-
gelder, Beförderung der Reisenden und ihrer Habe und über
Verlust und Beschädigung der letzteren, sowie Streitigkeiten zwischen
Reisenden und Handwerkern, welche aus Anlaß der Reise ent-
standen sind;
Streitigkeiten wegen Viehmängel;
Streitigkeiten wegen Wildschadens;
Ansprüche aus einem außerehelichen Beischlafe;
das Aufgebotsverfahren.