Reichs-Gesetzblatt.
No 27.
Inhalt: Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen. S. 529..
(Nr. 1201.) Bekanntmachung, betreffend die Ausgabe von Schatzanweisungen im Betrage von
20.000.000 Mark. Vom 12. Juni 1877.
Auf Grund der durch §. 3 Ziffer 2 des Gesetzes, betreffend die Feststellung
des Haushalts-Etats des Deutschen Reichs fuͤr das Etatsjahr 1877/78, vom
28. April d. J. (Reichs- Gesetzbl. S. 425) mir ertheilten Ermächtigung habe ich
bestimmt, daß behufs der Beschaffung von Betriebsfonds zur Durchführung der
Münzreform Reichs-Schatzanweisungen im Gesammtbetrage von zwanzig Millionen
Mark, und zwar in Abschnitten von je eintausend, zehntausend, fünfzigtausend
und einhunderttausend Mark ausgegeben werden.
In Gemäßheit der Bestimmungen des zweiten Absatzes des §. 6 des er=
wähnten Gesetzes habe ich ferner angeordnet, daß diese Schatzanweisungen als
unverzinsliche ausgefertigt werden. Die Dauer der Umlaufszeit ist für zehn
Millionen Mark (Serie XV von 1877) auf drei Monate, vom 12. Juni bis
zum 12. September d. J., und für zehn Millionen Mark (Serie XVI von 1877)
auf vier Monate, vom 9. Juni bis zum 9. Oktober d. J. festgesetzt.
Die Reichsschuldenverwaltung ist wegen Ausfertigung der Schatzanweisungen
mit näherer Anweisung versehen worden.
Berlin, den 12. Juni 1877.
Der Reichskanzler.
In Vertretung:
Hofmann.
Herausgegeben im Reichskanzler- Amt.
Berlin, gedruckt in der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerel
(R. v. Decker).
Reichs-Gesetzbl. 1877. 82
Ausgegeben zu Berlin ben 16 Juni 1877.