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heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt,
so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus
anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint.
§ 29.
Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren Ver-
handlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels
von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird.
§.30.
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während
der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem
Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen, im Laufe
einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen Theil, welche in keiner
Beziehung zu der Urtheilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige münd-
liche Verhandlung erlassen werden können.
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden
von dem Amtsrichter erlassen.
§. 31.
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem
Deutschen versehen werden. §. 32
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind:
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung
verloren haben;
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur
Folge haben kann;
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung
über ihr Vermögen beschränkt sind.
§. 33.
Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden:
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste
ebensjahr noch nicht vollendet haben;
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in
der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben;
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem
Amte nicht geeignet sind;
5. Dienstboten.