Full text: Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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heraus, daß der Werth oder Schaden mehr als fünfundzwanzig Mark beträgt, 
so hat das Gericht seine Unzuständigkeit nur dann auszusprechen, wenn aus 
anderen Gründen die Aussetzung der Verhandlung geboten erscheint. 
§ 29. 
Vor die Schöffengerichte gehören auch diejenigen Strafsachen, deren Ver- 
handlung und Entscheidung ihnen nach den Bestimmungen des fünften Titels 
von den Strafkammern der Landgerichte überwiesen wird. 
 §.30. 
Insoweit das Gesetz nicht Ausnahmen bestimmt, üben die Schöffen während 
der Hauptverhandlung das Richteramt im vollen Umfange und mit gleichem 
Stimmrechte wie die Amtsrichter aus und nehmen auch an denjenigen, im Laufe 
einer Hauptverhandlung zu erlassenden Entscheidungen Theil, welche in keiner 
Beziehung zu der Urtheilsfällung stehen, und welche auch ohne vorgängige münd- 
liche Verhandlung erlassen werden können. 
Die außerhalb der Hauptverhandlung erforderlichen Entscheidungen werden 
von dem Amtsrichter erlassen. 
§. 31. 
Das Amt eines Schöffen ist ein Ehrenamt. Dasselbe kann nur von einem 
Deutschen versehen werden. §. 32 
Unfähig zu dem Amte eines Schöffen sind: 
1. Personen, welche die Befähigung in Folge strafgerichtlicher Verurtheilung 
verloren haben; 
2. Personen, gegen welche das Hauptverfahren wegen eines Verbrechens 
oder Vergehens eröffnet ist, das die Aberkennung der bürgerlichen 
Ehrenrechte oder der Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Aemter zur 
Folge haben kann; 
3. Personen, welche in Folge gerichtlicher Anordnung in der Verfügung 
über ihr Vermögen beschränkt sind. 
§. 33. 
Zu dem Amte eines Schöffen sollen nicht berufen werden: 
1. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste das dreißigste 
ebensjahr noch nicht vollendet haben; 
2. Personen, welche zur Zeit der Aufstellung der Urliste den Wohnsitz in 
der Gemeinde noch nicht zwei volle Jahre haben;  
3. Personen, welche für sich oder ihre Familie Armenunterstützung aus 
öffentlichen Mitteln empfangen oder in den drei letzten Jahren, von 
Aufstellung der Urliste zurückgerechnet, empfangen haben; 
4. Personen, welche wegen geistiger oder körperlicher Gebrechen zu dem 
Amte nicht geeignet sind; 
5. Dienstboten.
	        
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