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§. 19.
Der allgemeine Gerichtsstand der Gemeinden, der Korporationen, sowie
derjenigen Gesellschaften, Genossenschaften oder anderen Personenvereine und
derjenigen Stiftungen, Anstalten und Vermögensmassen, welche als solche ver-
klagt werden können, wird durch den Sitz derselben bestimmt. Als Sitz gilt,
wenn nicht ein anderes erhellt, der Ort, wo die Verwaltung geführt wird.
Gewerkschaften haben den allgemeinen Gerichtsstand bei dem Gerichte, in
dessen Bezirke das Bergwerk liegt, Behörden, wenn sie als solche verklagt werden
können, bei dem Gerichte ihres Amtssitzes.
Neben dem durch die Vorschriften dieses Paragraphen bestimmten Gerichts=
stande ist ein durch Statut oder in anderer Weise besonders geregelter Gerichts=
stand zulässig. § 20
Der allgemeine Gerichtsstand des Fiskus wird durch den Sitz der Behörde
bestimmt, welche berufen ist, den Fiskus in dem Rechtsstreite zu vertreten.
§. 21.
Wenn Personen an einem Orte unter Verhältnissen, welche ihrer Natur
nach auf einen Aufenthalt von längerer Dauer hinweisen, insbesondere als
Dienstboten, Hand- und Fabrikarbeiter, Gewerbegehülfen, Studirende, Schüler
oder Lehrlinge sich aufhalten, so ist das Gericht des Aufenthaltsorts für alle
Klagen zuständig, welche gegen diese Personen wegen vermögensrechtlicher
Ansprüche erhoben werden.
Diese Bestimmung findet auf Militärpersonen, welche nur zur Erfüllung
der Wehrpflicht dienen oder welche selbständig einen Wohnsitz nicht begründen
können, in der Art Anwendung, daß an die Stelle des Gerichts des Aufenthalts-
orts das Gericht des Garnisonorts tritt.
§. 22.
Hat Jemand zum Betriebe einer Fabrik, einer Handlung oder eines anderen
Gewerbes eine Niederlassung, von welcher aus unmtttelbar Geschäfte geschlossen
werden, so können gegen ihn alle Klagen, welche auf den Geschäftsbetrieb der
Niederlassung Bezug haben, bei dem Gerichte des Orts erhoben werden, wo die
Niederlassung sich befindet.
Der Gerchtshand der Niederlassung ist auch für Klagen gegen Personen
begründet, welche ein mit Wohn- und Wirthschaftsgebäuden versehenes Gut als
Eigenthümer, Nutznießer oder Pächter bewirthschaften, soweit diese Klagen die
auf die Bewirthschaftung des Guts sich beziehenden Rechtsverhältnisse betreffen.
§g. 23.
Das Gericht, bei welchem Gemeinden, Korporationen, Gesellschaften,
Genossenschaften oder andere Personenvereine den allgemeinen Gerichtsstand haben,
ist für die Klagen zuständig, welche von denselben gegen ihre Mitglieder als
solche oder von din Mitgliedern in dieser Eigenschaft gegen einander erhoben
werden.