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einandersetzungsangelegenheiten von unwesent-
licher Bedeutung übertragen. l
Oberlandstallmeister s. Gestütwesen.
seine besondere
Oberlandstallmeister — Oberpräsidenten
ganges und hat sich nicht auf das Detail der
Verwaltung zu erstrecken (§ 4); dagegen hat er
Aufmerksamkeit der Dienst-
Oberlehrer s. Gymnasiallehrer (Vor= führung und Lauterkeit der Beamten zuzu-
bildung, amtliche Stellung) IV.
Obermilitärprüfungskommission in Berlin zer-
fällt in zwei Abteilungen, von denen die erste
für die Abnahme der Offiziersprüfungen und die
zweite für die Abhaltung der Fähnrichsprüsungen
(Bestimmungen hierüber von 1903 bei Mittler,
Berlin) bestimmt ist (V. über Ergänzung der
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880
— A#Bl. 61). S. auch Militärbil-
dungswesen I.
Oberpostdirektionen s. Postbehörden
Das Amt des O., wie es l
und Postbeamte I.
Pulli-
Oberpräsidenten.
gegenwärtig besteht, beruht auf dem
kandum vom 16. Dez. 1808 (GS. 1806—1810,
527) und der V. vom 30. April 1815 (GS. 85);
seine Stellung und sein Wirkungskreis sind ge-
regeltmdurch die zum Teil modifizierte In-
struktion für die Oberpräsidenten
vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 1), §38L VG. und
durch Einzelbestimmungen der späteren Gesetze.
Ursprünglich war das Amt in der Weise gedacht,
daß der O. vorwicgend eine aufsichtsführende und
repräsentative Stellung einnehmen sollte; durch
die Gesetzgebung hat jedoch der Kreis der dem O.
zur eigenen Verwaltung überwiesenen Geschäfte!
eine steigende Vermehrung erfahren, wenngleich
er auf der anderen Seite durch das LVG. von
dem Präsidium der Bezirksregierung an seinem
amtlichen Wohnsitze entbunden worden ist. Im
einzelnen ist folgendes zu bemerken.
1. Der O. ist der oberste Verwal-
tungsbeamte der Provinz und steht
an ihrer Spitze. Sein Wirkungskreis umfaßt
neben dem Vorsitz im Provinzialschulkollegium,
Medizinalkollegium und Provinzialrat (§ 3 der
Instr.; LV G. § 10) nach § 1 I bis III der Instr.
im allgemeinen die eigene Verwaltung
aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht
nur die Gesamtheit der Provinz betreffen, son-
dern die sich auch nur über den Bereich eines Re-
gierungsbezirks hinaus erstrecken; die Ober-
aufsicht in bezug auf die Verwaltung der
Regierungen, der Oberzolldirektionen und der
Generalkommissionen: die Stellvertretung
der obersten Staatsbehörden, deren Organe
und beständige Kommissarien sie sind (V. vom
30. April 1815 § 4; Instr. § 12), in besonderem
Auftrage und bei außerordentlichen Veranlas-
sungen. Als Stellvertreter der obersten
Staatsbehörden ist der O. die nächste Instanz bei
Konflikten der Regierungen unter sich und mit
den für andere Verwaltungsangelegenheiten ver-
ordneten besonderen Behörden; er ist ferner er-
mächtigt und verpflichtet, bei außerordentlichen
Ereignissen und Gefahr im Verzuge die augen-
blicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen,
ingleichen bei eingetretenem Kriege und vor-
handener Kriegsgefahr für die Provinz, bis zu
etwaiger anderweiter Anordnung, die gesamte
Zivilverwaltung zu übernehmen (Instr. § 11
Ziff. 1—3). Die Führung der Oberauf-
sicht über die Regierungen, Oberzolldirektionen
und Generalkommission durch den O. besteht in
einer allgemeinen Uberwachung ihres Geschäfts-
wenden (§6). Wichtigere Berichte der genannten
Behörden gehen durch seine Hand (§ 5). Be-
schwerden gegen dieselben ist er verpflichtet an-
zunehmen, kann aber, soweit er nicht selbst zur
instanzmäßigen Entscheidung berufen ist, nur auf
deren Erledigung durch die Behöäörde selbst hin-
wirken (§7). Den Mitgliedern der Regierungen
kann er Urlaub bis zu 8 Wochen innerhalb und
bis zu 6 Wochen außerhalb des Landes (d. h. des
Deutschen Reiches) bewilligen. Zur eigenen
Verwaltung bzw. zur instanzmäßigen Auf-
sichtsführung ist dem O. durch die Justruktion,
soweit dieselbe noch als in Kraft befindlich anzu-
sehen ist, und die spätere Gesetzgebung über-
tragen die Verhandlung mit den kommandieren-
den Generalen in allen Angelegenheiten, welche
das ganze Armeekorps betreffen (§ 2 Ziff. 5 der
Instr.); mit jenen bildet er die Ersatzbehörde
dritter Instanz (s. Militärersatzwesen 1).
Ferner steht ihm zu die Wahrnehmung des
juris circa sacra catholicorum (§ 2 Ziff. 6 der
Instr.; Dienstinstr. f. d. Konsistorien vom 23. Okt.
1817 § 4; KabO. vom 31. Dez. 1825 — GS.
1826, 5 — B 7; V. vom 27. Juni 1845 — GS.
413; s. auch Katholische Kirche, Stel-
lung zum Staat); die Aufsicht über den
Provinzialverband und dessen Anstalten (8 114
der Provinzialordnungen; bei Hessen-Nassau —
auch für die Bezirksverbände — Prov O.
§ 87; bei Posen V. vom 5. Nov. 1889 — G.
177 — § 36, vgl. auch AE. vom 12. Mai 1897
— GS. 227); die noch bestehenden kommunal--
ständischen Verbände (§ 2 Ziff. 1 der Instr.);
die Arztekammer (V. vom 25. Mai 1887 — GS.
169 — § 13); die Apothekerkammer (V. vom
2. Febr. 1901 — GS. 49 — § 11); die Bezirks-
ausschüsse (LVG. § 48); in zweiter und letzter
Instanz unbeschadet der Mitwirkung des Pro-
vinzialrates über die Kreise (Kr O. 3 177 und
die analogen Bestimmungen der übrigen Kreis-
ordnungen, für Posen § 2 Ziff. 1 der Instr.)
und die städtischen Gemeindeverwaltungen (836.
§J 7). Bei den Generallandschaften in den Pro-
vinzen, wo solche bestehen, ist er Staatskommis-
sarius. Von den Sitzungen der Landwirtschafts-
kammer und ihres Vorstandes muß ihm behufs
eventueller Teilnahme oder Entsendung von Kom-
missarien Mitteilung gemacht werden (G. vom
30. Juni 1894 — GS. 126 — § 17). Der O. er-
nennt die Standesbeamten, die Amtsvorsteher,
in der Prov. Westfalen die Amtmänner, in der
Rheinprovinz die Landbürgermeister, in der Prov.
Posen die Polizeidistriktskommissarien und bestä-
tigt die Kreisdeputierten. In der Prov. Posen
ernennt er die Mitglieder des BezA. und die
Mitglieder des KrAä. (s. die betr. Artikel). Er
ist Instanz für Beschwerden gegen polizei-
liche Verfügungen der Regierungspräsidenten,
zweite Instanz für Beschwerden gegen polizei-
liche Verfügungen der Landräte, sowie der Polizei-
verwaltungen in den Städten mit mehr als
10 000 Einw. (LVG. §8§ 130 u. 127). Er ist zu-
ständig für die Genehmigung zur Anlegung
neuer Apotheken (8 11 Ziff. 4 b der Instr.); zur
Gründung neuer und die Erweiterung, Umände-