Full text: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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einandersetzungsangelegenheiten von unwesent- 
licher Bedeutung übertragen. l 
Oberlandstallmeister s. Gestütwesen. 
seine besondere 
Oberlandstallmeister — Oberpräsidenten 
ganges und hat sich nicht auf das Detail der 
Verwaltung zu erstrecken (§ 4); dagegen hat er 
Aufmerksamkeit der Dienst- 
Oberlehrer s. Gymnasiallehrer (Vor= führung und Lauterkeit der Beamten zuzu- 
bildung, amtliche Stellung) IV. 
Obermilitärprüfungskommission in Berlin zer- 
fällt in zwei Abteilungen, von denen die erste 
für die Abnahme der Offiziersprüfungen und die 
zweite für die Abhaltung der Fähnrichsprüsungen 
(Bestimmungen hierüber von 1903 bei Mittler, 
Berlin) bestimmt ist (V. über Ergänzung der 
Offiziere des Friedensstandes vom 11. März 1880 
— A#Bl. 61). S. auch Militärbil- 
dungswesen I. 
Oberpostdirektionen s. Postbehörden 
Das Amt des O., wie es l 
und Postbeamte I. 
Pulli- 
Oberpräsidenten. 
gegenwärtig besteht, beruht auf dem 
kandum vom 16. Dez. 1808 (GS. 1806—1810, 
527) und der V. vom 30. April 1815 (GS. 85); 
seine Stellung und sein Wirkungskreis sind ge- 
regeltmdurch die zum Teil modifizierte In- 
struktion für die Oberpräsidenten 
vom 31. Dez. 1825 (GS. 1826, 1), §38L VG. und 
durch Einzelbestimmungen der späteren Gesetze. 
  
  
  
Ursprünglich war das Amt in der Weise gedacht, 
daß der O. vorwicgend eine aufsichtsführende und 
repräsentative Stellung einnehmen sollte; durch 
die Gesetzgebung hat jedoch der Kreis der dem O. 
zur eigenen Verwaltung überwiesenen Geschäfte! 
eine steigende Vermehrung erfahren, wenngleich 
er auf der anderen Seite durch das LVG. von 
dem Präsidium der Bezirksregierung an seinem 
amtlichen Wohnsitze entbunden worden ist. Im 
einzelnen ist folgendes zu bemerken. 
1. Der O. ist der oberste Verwal- 
tungsbeamte der Provinz und steht 
an ihrer Spitze. Sein Wirkungskreis umfaßt 
neben dem Vorsitz im Provinzialschulkollegium, 
Medizinalkollegium und Provinzialrat (§ 3 der 
Instr.; LV G. § 10) nach § 1 I bis III der Instr. 
im allgemeinen die eigene Verwaltung 
aller derjenigen Angelegenheiten, welche nicht 
nur die Gesamtheit der Provinz betreffen, son- 
dern die sich auch nur über den Bereich eines Re- 
gierungsbezirks hinaus erstrecken; die Ober- 
aufsicht in bezug auf die Verwaltung der 
Regierungen, der Oberzolldirektionen und der 
Generalkommissionen: die Stellvertretung 
der obersten Staatsbehörden, deren Organe 
und beständige Kommissarien sie sind (V. vom 
30. April 1815 § 4; Instr. § 12), in besonderem 
Auftrage und bei außerordentlichen Veranlas- 
sungen. Als Stellvertreter der obersten 
Staatsbehörden ist der O. die nächste Instanz bei 
Konflikten der Regierungen unter sich und mit 
den für andere Verwaltungsangelegenheiten ver- 
ordneten besonderen Behörden; er ist ferner er- 
mächtigt und verpflichtet, bei außerordentlichen 
Ereignissen und Gefahr im Verzuge die augen- 
blicklich erforderlichen Anordnungen zu treffen, 
ingleichen bei eingetretenem Kriege und vor- 
handener Kriegsgefahr für die Provinz, bis zu 
etwaiger anderweiter Anordnung, die gesamte 
Zivilverwaltung zu übernehmen (Instr. § 11 
Ziff. 1—3). Die Führung der Oberauf- 
sicht über die Regierungen, Oberzolldirektionen 
und Generalkommission durch den O. besteht in 
  
  
einer allgemeinen Uberwachung ihres Geschäfts- 
wenden (§6). Wichtigere Berichte der genannten 
Behörden gehen durch seine Hand (§ 5). Be- 
schwerden gegen dieselben ist er verpflichtet an- 
zunehmen, kann aber, soweit er nicht selbst zur 
instanzmäßigen Entscheidung berufen ist, nur auf 
deren Erledigung durch die Behöäörde selbst hin- 
wirken (§7). Den Mitgliedern der Regierungen 
kann er Urlaub bis zu 8 Wochen innerhalb und 
bis zu 6 Wochen außerhalb des Landes (d. h. des 
Deutschen Reiches) bewilligen. Zur eigenen 
Verwaltung bzw. zur instanzmäßigen Auf- 
sichtsführung ist dem O. durch die Justruktion, 
soweit dieselbe noch als in Kraft befindlich anzu- 
sehen ist, und die spätere Gesetzgebung über- 
tragen die Verhandlung mit den kommandieren- 
den Generalen in allen Angelegenheiten, welche 
das ganze Armeekorps betreffen (§ 2 Ziff. 5 der 
Instr.); mit jenen bildet er die Ersatzbehörde 
dritter Instanz (s. Militärersatzwesen 1). 
Ferner steht ihm zu die Wahrnehmung des 
juris circa sacra catholicorum (§ 2 Ziff. 6 der 
Instr.; Dienstinstr. f. d. Konsistorien vom 23. Okt. 
1817 § 4; KabO. vom 31. Dez. 1825 — GS. 
1826, 5 — B 7; V. vom 27. Juni 1845 — GS. 
413; s. auch Katholische Kirche, Stel- 
lung zum Staat); die Aufsicht über den 
Provinzialverband und dessen Anstalten (8 114 
der Provinzialordnungen; bei Hessen-Nassau — 
auch für die Bezirksverbände — Prov O. 
§ 87; bei Posen V. vom 5. Nov. 1889 — G. 
177 — § 36, vgl. auch AE. vom 12. Mai 1897 
— GS. 227); die noch bestehenden kommunal-- 
ständischen Verbände (§ 2 Ziff. 1 der Instr.); 
die Arztekammer (V. vom 25. Mai 1887 — GS. 
169 — § 13); die Apothekerkammer (V. vom 
2. Febr. 1901 — GS. 49 — § 11); die Bezirks- 
ausschüsse (LVG. § 48); in zweiter und letzter 
Instanz unbeschadet der Mitwirkung des Pro- 
vinzialrates über die Kreise (Kr O. 3 177 und 
die analogen Bestimmungen der übrigen Kreis- 
ordnungen, für Posen § 2 Ziff. 1 der Instr.) 
und die städtischen Gemeindeverwaltungen (836. 
§J 7). Bei den Generallandschaften in den Pro- 
vinzen, wo solche bestehen, ist er Staatskommis- 
sarius. Von den Sitzungen der Landwirtschafts- 
kammer und ihres Vorstandes muß ihm behufs 
eventueller Teilnahme oder Entsendung von Kom- 
missarien Mitteilung gemacht werden (G. vom 
30. Juni 1894 — GS. 126 — § 17). Der O. er- 
nennt die Standesbeamten, die Amtsvorsteher, 
in der Prov. Westfalen die Amtmänner, in der 
Rheinprovinz die Landbürgermeister, in der Prov. 
Posen die Polizeidistriktskommissarien und bestä- 
tigt die Kreisdeputierten. In der Prov. Posen 
ernennt er die Mitglieder des BezA. und die 
Mitglieder des KrAä. (s. die betr. Artikel). Er 
ist Instanz für Beschwerden gegen polizei- 
liche Verfügungen der Regierungspräsidenten, 
zweite Instanz für Beschwerden gegen polizei- 
liche Verfügungen der Landräte, sowie der Polizei- 
verwaltungen in den Städten mit mehr als 
10 000 Einw. (LVG. §8§ 130 u. 127). Er ist zu- 
ständig für die Genehmigung zur Anlegung 
neuer Apotheken (8 11 Ziff. 4 b der Instr.); zur 
Gründung neuer und die Erweiterung, Umände-
	        
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