Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1868. (59)

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Gesetz-Sammlung
für  die
Königlichen  Preußischen  Staaten.

 

JNr.  20—

 

(Nr.  7031.)  Gesetz,  betreffend  die  Erweiterung  der  Zinsgarantie  des  Staats  für  das  An.
lagekapital  einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call.  Vom
II.  März  1868.

Wir  Wilhelm),  von  Gottes  Gnaden  König  von  Preußen  ꝛc.

wrormnen,  unter  Zustimmung  beider  Häuser  des  Landtages  der  Monarchie,  was
olgt:

KS.  1.

Die  der  Rheinischen  Eisenbahngesellschaft  Behufs  Uebernahme  des  Baues
und  Betriebes  einer  Eisenbahn  von  Trier  durch  die  Eifel  nach  Call  durch  das
Gesetz  vom  7.  Juli  1866.  (Gesetz-Samml.  für  1866.  S.  448.)  bewilligte  Zinsgarantie
  wird  nach  näherer  Maaßgabe  des  beigedruckten,  mit  der  aigease
Aenbahngeselschaft  unterm  12./14.  November  1867  abgeschlossenen  Vertrages
auch  auf  denjenigen  Betrag  ausgedehnt,  um  welchen  das  in  dem  Gesetz  vom
7.  Juli  1866.  vorgesehene  anlagekapitol  von  11  Millionen  Thaler  in  Folge
der  Mehrausgaben  für  den  Grunderwerb  und  in  Folge  der  Begebung  der  Aktien
Littr.  B.  unter  dem  Nominalwerthe  sich  zur  Deckung  der  Kosten  der  Bahnanlage
unzureichend  erweisen  moöchte.

§S.  2.

Sobald  die  Baurechnung  für  die  Call-Trierer  Bahn  abgeschlossen  ist,  wird
der  nach  Maaßgabe  des  F.  1.  über  die  Summe  von  11  Millionen  Thaler  zur
Fertigstellung  der  Bahn  etwa  erforderliche  Betrag  unter  Mitwirkung  eines  Kommissars
  des  Ministeriums  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche  Arbeiten  festgestellt
und  durch  landesherrliche  Verordnung  bekannt  gemacht.

’

Unser  Finanzminister  und  Unser  Minister  für  Handel,  Gewerbe  und  öffentliche
  Arbeiten  sind  mit  der  Ausführung  dieses  Gesetzes  beauftragt.
Jahrgang  1868.  7(Klll.)  34

Ur.
Ausgegeben  zu  Berlin  den  30.  März  1868.