Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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sicht Thudichums zu stützen scheinen, so ist damit doch nichts gegen 
die rechtliche Seite dieser Exekutionsmöglichkeit bewiesen. Es muß 
somit das Fortbestehen dieses Rechtssatzes auch im Gebiete. der Reichs- 
verfassung angenommen werden. 
Was das deutsche Reich anlangt, so ist ihm auf Grund des 
Art. 19 der Reichsverfassung nicht nur die Kompetenz gegeben, auf 
militärischem Wege eine Erfüllung verletzter Bundespflichten herbei- 
zuführen, sondern es kann sich zur Erreichung des gleichen Zweches der 
Zwangsmittel einer Sequestration bedienen. 
Das Reich ist somit im Sinne unserer bisherigen Ausfuhrungen 
A. zu einer mittelbaren, 
B. zu einer unmittelbaren Exekution befugt.)) 
A. 
Die mittelbare Exekution kann lediglich auf dem Wege zur 
Durchführung kommen, daß die landesgesetzlich zuständigen Organe 
durch einen auf sie ausgeübten Druck genötigt werden, durch eigene 
Tätigheit den Zustand herzustellen, der der Verfassung entspricht. Die 
nach der Landesverfassung zuständigen Organe des Einzelstaates werden 
also nicht ihrer Funktionen enthoben, sondern gerade sie sollen das 
Mittel sein, durch welches der von der Exekution verfolgte Zwechk er- 
reicht wird. Dieser Zwech kann aber nur durch einen Druck erreicht 
werden, der von solcher Größe und Dauer ist, daß er schließlich als 
unerträglich empfunden zur freiwilligen Erfüllung der Bundespflicht 
drängt. Als das empfindlichste Pressionsmittel in dieser Beziehung 
darf die teilweise oder wenn nötig, vollständig durchgeführte, mili- 
tärische Besetzung des Gebietes des Einzelstaates betrachtet werden. 
Diese militärische Exehution muß als nach zwei Richtungen hin wirkend 
doppelt lästig empfunden werden. Die dem Lande aufgebürdete Ein- 
quartierungslast drücht nicht allein auf die staatlichen Organe, die 
zwechs Verteilung der Mannschaft, Lieferung von Lebens= und Futter- 
mitteln und ähnlichen Leistungen in Anspruch genommen werden, sie 
lastet, wie die Erfahrung in Friedenszeiten gelehrt hat, noch schwerer 
auf dem Einzelnen, von welchem sie nicht selten sogar ganz erheb- 
liche, besonders pekuniäre Opfer fordert. Drücht schon die Ein- 
quartierungslast in Friedenszeiten bei ganz kurzer Dauer, wieviel 
Gleiche Ansicht Rönne S. 70 fg. 
Mohls. 159. 
Arndt, Kom. 179. 
Löning S. 40. 
Seydel, Kom. S. 190. 
Wunder S. 95. 
Schilling S. 95. 
Andere Ansicht Hänel I S. 451. 
 
	        
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