Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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möglichen zu verweisen; denn sie würde eine Exekution gegen sich selbst, 
gegen das eigene Land bedeuten.) Hänel nimmt einen von den übrigen 
Staatsrechtslehrern abweichenden Standpunkt ein.) Er sagt: 
„Wenn auch wegen der Personalunion von Kaiser und 
König von Preußen eine mittelbare Exekution nicht zur Durch- 
führung kommen hann, so ist doch die unmittelbare Exekution 
gegen Preußen, so besonders dann, wenn die Zustimmung der 
legislativen Fahtoren in Frage kommt, sehr wohl denkbar."“ 
Diese Behauptung Hänels ist zwar von seinem Standpunkte aus, 
der an einer durch gesetzgeberische Maßnahmen unmittelbar wirksamen 
Exekution mit ihren spezifischen Mitteln, z. B. der Etatsforcierung, der 
Ergänzung der Zustimmung der legislativen Faktoren, festhält, durch- 
aus folgerichtig. Nach unserer Meinung ist eine Exekhution gegen 
Preußen, mag es nun eine mittelbare oder unmittelbare sein, in allen 
Fällen vom Kaiser zu betreiben. Wenn nun eine militärische Exekution 
gegen Preußen wegen der Personalunion des Kaisertums und König- 
tums von Preußen unmöglich ist, so muß doch der gleiche Grund zur 
Ablehnung der Annahme zwingen, daß eine unmittelbar wirksame 
Exekution gegen Preußen möglich sei; denn das würde im ersten wie 
im zweiten Falle eine Exekution Preußens gegen sich selbst bedeuten. 
Wenn auch Waldech und Preußen durch eine gemeinsame Ver- 
waltung verbunden ist, so muß doch die Frage der Möglichkeit einer 
Exekution gegen dieses Fürstentum bejaht werden. )) Waldeck ist im 
Bundesrate durch einen von der preußischen Regierung instruierten 
Bevollmächtigten vertreten. Wenn auch die preußische Regierung nicht 
gehindert wäre, diese Stimme in einem den übrigen preußischen Stimmen 
entgegengesetzten Oinne zu instruieren, so wird dieser Fall doch der 
Natur der Sache nach nicht leicht eintreten. Es hann vielmehr an- 
genommen werden, daß in allen Fällen die sämtlichen 18 von der 
preußischen Regierung zu instruierenden Stimmen nach derselben Rich- 
tung hin votieren werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine 
Exehution sind damit gegeben. Wenn nun Preußen die innere Ver- 
waltung übernommen hat, so gehört doch eine Exehution gegen das 
Fürstentum keineswegs in das Bereich des Unwahrscheinlichen oder 
ganz Unmöglichen, wie Wunder glaubt annehmen zu müssen. Denn 
gerade auf dem Gebiete, das dem Fürsten verblieben ist, nämlich die 
wesentlichen Souveränitätsrechte, das Recht der Zustimmung zu Ver- 
fassungsänderungen und Gesetzen, soweit sie nicht die Organisation der 
) Gleiche Ansicht Arndt SÖ. 178. 
Arndt, Kom. O. 178. 
Westerkamp S. 131. 
Löning S. 48. 
Mohl Ö. 292. 
Geffcken S. 51. 
2) Hänel H. 452. 
Anderer Ansicht Wunder S. 107.
	        
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