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möglichen zu verweisen; denn sie würde eine Exekution gegen sich selbst,
gegen das eigene Land bedeuten.) Hänel nimmt einen von den übrigen
Staatsrechtslehrern abweichenden Standpunkt ein.) Er sagt:
„Wenn auch wegen der Personalunion von Kaiser und
König von Preußen eine mittelbare Exekution nicht zur Durch-
führung kommen hann, so ist doch die unmittelbare Exekution
gegen Preußen, so besonders dann, wenn die Zustimmung der
legislativen Fahtoren in Frage kommt, sehr wohl denkbar."“
Diese Behauptung Hänels ist zwar von seinem Standpunkte aus,
der an einer durch gesetzgeberische Maßnahmen unmittelbar wirksamen
Exekution mit ihren spezifischen Mitteln, z. B. der Etatsforcierung, der
Ergänzung der Zustimmung der legislativen Faktoren, festhält, durch-
aus folgerichtig. Nach unserer Meinung ist eine Exekhution gegen
Preußen, mag es nun eine mittelbare oder unmittelbare sein, in allen
Fällen vom Kaiser zu betreiben. Wenn nun eine militärische Exekution
gegen Preußen wegen der Personalunion des Kaisertums und König-
tums von Preußen unmöglich ist, so muß doch der gleiche Grund zur
Ablehnung der Annahme zwingen, daß eine unmittelbar wirksame
Exekution gegen Preußen möglich sei; denn das würde im ersten wie
im zweiten Falle eine Exekution Preußens gegen sich selbst bedeuten.
Wenn auch Waldech und Preußen durch eine gemeinsame Ver-
waltung verbunden ist, so muß doch die Frage der Möglichkeit einer
Exekution gegen dieses Fürstentum bejaht werden. )) Waldeck ist im
Bundesrate durch einen von der preußischen Regierung instruierten
Bevollmächtigten vertreten. Wenn auch die preußische Regierung nicht
gehindert wäre, diese Stimme in einem den übrigen preußischen Stimmen
entgegengesetzten Oinne zu instruieren, so wird dieser Fall doch der
Natur der Sache nach nicht leicht eintreten. Es hann vielmehr an-
genommen werden, daß in allen Fällen die sämtlichen 18 von der
preußischen Regierung zu instruierenden Stimmen nach derselben Rich-
tung hin votieren werden. Die rechtlichen Voraussetzungen für eine
Exehution sind damit gegeben. Wenn nun Preußen die innere Ver-
waltung übernommen hat, so gehört doch eine Exehution gegen das
Fürstentum keineswegs in das Bereich des Unwahrscheinlichen oder
ganz Unmöglichen, wie Wunder glaubt annehmen zu müssen. Denn
gerade auf dem Gebiete, das dem Fürsten verblieben ist, nämlich die
wesentlichen Souveränitätsrechte, das Recht der Zustimmung zu Ver-
fassungsänderungen und Gesetzen, soweit sie nicht die Organisation der
) Gleiche Ansicht Arndt SÖ. 178.
Arndt, Kom. O. 178.
Westerkamp S. 131.
Löning S. 48.
Mohl Ö. 292.
Geffcken S. 51.
2) Hänel H. 452.
Anderer Ansicht Wunder S. 107.