Full text: Die Bundesexekution nach der Reichsverfassung.

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Es ist ferner zuzugeben, daß der Artikel vor keinem Staats- 
streiche Preußens gegen die Einzelstaaten oder seitens dieser vielleicht 
durch ein Bündnis mit einer auswärtigen Macht Schutz gewähren 
kann. Dagegen ist aber ins Feld zu führen, daß ein absoluter, unter 
allen Umständen wirksamer Öchutz dagegen nicht geschaffen werden 
kann. Und dieser Umstand darf keineswegs als Grund für die Be- 
hauptung in Anspruch genommen werden, daß jede Exekutionsbestim- 
mung, weil keine sichere Gewähr gegen rechtswidrige Uebergriffe 
bietend, nutzlos sei. Die Zusammensetzung des Bundesrates bietet 
auch einen Schutz gegen Vergewaltigung der kleineren Staaten durch 
eine Majorisierung seitens der größeren. Es sitzen die Einzelregie- 
rungen zu Gericht über ein eigenes Mitglied und keinem SÖtaate ist 
bei der Stimmenführung ein solcher Vorzug eingeräumt, daß er leicht 
eine Anzahl kleinerer Staaten erdrüchen könnte. 
Alle diese Momente sprechen dafür, daß der Gesetzgeber sich der 
Schwierigheiten einer vollkommen wirksamen Exekutionsbestimmung 
sehr wohl bewußt war, daß aber ihr Vorliegen ihn doch nicht von 
der Nutzlosigheit einer solchen Bestimmung zu überzeugen vermochte. 
Würde sich die Exekution gegen ein Bundesglied richten, dem 
abgesehen von der Personalunion auch die Machtverhältnisse Preußens 
nicht zu Gebote stehen, so würde sich der Wert der Verfassungsbestim- 
mung im rechten Lichte zeigen. Man braucht nicht gerade an die 
kleineren und kleinsten Fürstentümer zu denken, um einzusehen, daß 
ein Krieg, den ein derartiges Bundesglied, im verfassungsverletzenden 
Ungehorsam verharrend, gegen das Reich beginnen würde, mit seinem 
Unterliegen, wenn nicht gar seiner Vernichtung endigen würde. Sieht 
dagegen der Gliedstaat in Erkenntnis dieser Tatsache von einem solchen 
Beginnen ab und ist gleichwohl eine Erfüllung bundesmäßiger Pflichten 
von ihm nicht zu erreichen, so ist die Exehution das einzige und zweck- 
dienlichste Mittel, das dem Reiche die Möglichkheit einer Erzwingung 
der Bundespflichten in die Hand gibt, ohne zur Bekriegung eines 
Einzelstaates schreiten zu müssen. 
Ein weiterer Beweis für die Nützlichkeit und Unentbehrlichkeit 
einer Exekutionsbestimmung ist die Tatsache, daß in den Vereinigten 
Staaten von Nordamerika vor und bei Ausbruch des Bürgerkrieges 
in den Jahren 1860 und 1861 das Fehlen einer Bestimmung ent- 
sprechend dem Artikel 19 schmerzlich vermißt worden ist. 
Daß der Exekutionsfall noch nicht unter dem Gebiete der Reichs- 
verfassung eingetreten ist, kann nicht als Beweis für seine Bedeutungs- 
losigkheit aufgefaßt werden. 
Der Umstand aber, daß er bereits unter der Herrschaft des 
deutschen Bundes, nämlich gegen Kurhessen im Jahre 1852 und gegen 
Dänemark in der Holstein'schen Sache im Jahre 1863 eintrat, beweist 
zur Genüge, daß die Exekutionsbestimmung nicht ein toter Buchstabe 
ist und bleiben muß, sondern mit lebendiger Kraft begabt ist. Freilich 
waren die Folgen, die daraus erwuchsen, für den Bund selbst höchst 
 
	        
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