Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

194 Anhang. Anlage Nr. 4. 
nachweist, daß ein im Art. 32 gegründetes Einspruchsrecht nicht besteht 
oder nicht geltend gemacht werden will, so hat die Distriktsverwaltungs- 
behörde an die Heimatgemeinde von dem Gesuche Mitteilung zu machen 
unter der Aufforderung, einen etwaigen Einspruch binnen ausschließen- 
der Frist von 14 Tagen zu erheben. 
Ist der Magistrat der Heimatgemeinde zugleich die Distriktsverwal- 
tungsbehörde und ist die Zuständigkeit der Gemeindebevollmächtigten 
nach Art. 32 Abs. 2 begründet, so wird das Gesuch mit obiger Aufforde- 
rung sofort den Gemeindebevollmächtigten zugestellt. 
Die Mitteilung und Aufforderung ergeht von Amts wegen an das 
Kreisfiskalat, wenn der Gesuchsteller eine vorläufige Heimat hat. 
Über die gesetzliche Zulässigkeit des erhobenen Einspruches ent- 
scheidet die Distriktsverwaltungsbehörde. 
Von der getroffenen Entscheidung ist den Beteiligten Kenntnis 
zu geben. 
Die Ausstellung des Verehelichungszeugnisses darf erst dann er- 
folgen, wenn der Beschluß, welcher einen auf Grund von Art. 32 er- 
hobenen Einspruch zurückweist, die Rechtskraft beschritten hat. 
Art. 34. Ausländer, welche auf bayerischem Gebiete, ohne nach 
Bayern förmlich eingewandert zu sein, eine Ehe schließen wollen, haben 
der Distriktsverwaltungsbehörde des Ortes, an welchem der das Auf- 
gebot anordnende zuständige Standesbeamte seinen Sitz hat, den Nach- 
weis vorzulegen, daß nach den im Heimatlande des Mannes geltenden 
Gesetzen diese Eheschließung zulässig ist und dieselben Wirkungen hat, wie 
wenn sie im Heimatlande selbst erfolgt wäre. 
Ist dieser Nachweis geliefert, so hat die Distriktsverwaltungsbehörde 
ein Zeugnis auszustellen, daß der Eheschließung kein Hindernis im 
Wege stehe. 
Art. 35. Hinsichtlich der Beschwerden gegen Beschlüsse der Distrikts- 
verwaltungsbehörde, durch welche das nach Art. 31 auszustellende Ver- 
ehelichungszeugnis verweigert oder gegen einen auf Grund des Art. 32 
erhobenen Einspruch erteilt wird, bestimmt sich die Zuständigkeit und 
das Verfahren nach dem Gesetze vom 8. August 1878, betreffend die 
Errichtung eines Verwaltungsgerichtshofes und das Verfahren in Ver- 
waltungsrechtssachen. Im übrigen können die Beteiligten gegen die 
Beschlüsse der Distriktsverwaltungsbehörde innerhalb einer Notfrist von 
14 Tagen Beschwerde an die vorgesetzte Kreisregierung, Kammer des 
Innern, ergreifen, welche nach kollegialer Beratung in zweiter und letzter 
Instanz zu entscheiden hat. 
Als Beteiligte sind zu erachten: 
1. derjenige, dem die Ausstellung des Zeugnisses verweigert wird;
	        
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