Full text : Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

194  Anhang.  Anlage  Nr.  4.

nachweist,  daß  ein  im  Art.  32  gegründetes  Einspruchsrecht  nicht  besteht
oder  nicht  geltend  gemacht  werden  will,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  an  die  Heimatgemeinde  von  dem  Gesuche  Mitteilung  zu  machen
unter  der  Aufforderung,  einen  etwaigen  Einspruch  binnen  ausschließender
  Frist  von  14  Tagen  zu  erheben.

Ist  der  Magistrat  der  Heimatgemeinde  zugleich  die  Distriktsverwaltungsbehörde
  und  ist  die  Zuständigkeit  der  Gemeindebevollmächtigten
nach  Art.  32  Abs.  2  begründet,  so  wird  das  Gesuch  mit  obiger  Aufforderung
  sofort  den  Gemeindebevollmächtigten  zugestellt.

Die  Mitteilung  und  Aufforderung  ergeht  von  Amts  wegen  an  das
Kreisfiskalat,  wenn  der  Gesuchsteller  eine  vorläufige  Heimat  hat.

Über  die  gesetzliche  Zulässigkeit  des  erhobenen  Einspruches  entscheidet
  die  Distriktsverwaltungsbehörde.

Von  der  getroffenen  Entscheidung  ist  den  Beteiligten  Kenntnis
zu  geben.

Die  Ausstellung  des  Verehelichungszeugnisses  darf  erst  dann  erfolgen,
  wenn  der  Beschluß,  welcher  einen  auf  Grund  von  Art.  32  erhobenen
  Einspruch  zurückweist,  die  Rechtskraft  beschritten  hat.

Art.  34.  Ausländer,  welche  auf  bayerischem  Gebiete,  ohne  nach
Bayern  förmlich  eingewandert  zu  sein,  eine  Ehe  schließen  wollen,  haben
der  Distriktsverwaltungsbehörde  des  Ortes,  an  welchem  der  das  Aufgebot
  anordnende  zuständige  Standesbeamte  seinen  Sitz  hat,  den  Nachweis
  vorzulegen,  daß  nach  den  im  Heimatlande  des  Mannes  geltenden
Gesetzen  diese  Eheschließung  zulässig  ist  und  dieselben  Wirkungen  hat,  wie
wenn  sie  im  Heimatlande  selbst  erfolgt  wäre.

Ist  dieser  Nachweis  geliefert,  so  hat  die  Distriktsverwaltungsbehörde
ein  Zeugnis  auszustellen,  daß  der  Eheschließung  kein  Hindernis  im
Wege  stehe.

Art.  35.  Hinsichtlich  der  Beschwerden  gegen  Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde,
  durch  welche  das  nach  Art.  31  auszustellende  Verehelichungszeugnis
  verweigert  oder  gegen  einen  auf  Grund  des  Art.  32
erhobenen  Einspruch  erteilt  wird,  bestimmt  sich  die  Zuständigkeit  und
das  Verfahren  nach  dem  Gesetze  vom  8.  August  1878,  betreffend  die
Errichtung  eines  Verwaltungsgerichtshofes  und  das  Verfahren  in  Verwaltungsrechtssachen.
  Im  übrigen  können  die  Beteiligten  gegen  die
Beschlüsse  der  Distriktsverwaltungsbehörde  innerhalb  einer  Notfrist  von
14  Tagen  Beschwerde  an  die  vorgesetzte  Kreisregierung,  Kammer  des
Innern,  ergreifen,  welche  nach  kollegialer  Beratung  in  zweiter  und  letzter
Instanz  zu  entscheiden  hat.

Als  Beteiligte  sind  zu  erachten:

1.  derjenige,  dem  die  Ausstellung  des  Zeugnisses  verweigert  wird;