224 Anhang. Anlage Nr. 8.
in Berührung gekommen seien, möglichst einzuschränken, und daß die
Natur der dem usw. N. zur Last fallenden strafbaren Handlung und die
Höhe der von ihm erlittenen Strafe denselben unzweifelhaft als eine für
die öffentliche Sicherheit und Moralität gefährliche Person charakteri-
sierten.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache ist der vom
Herrn Minister des Innern zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses
bestellte Kommissarius in eingehender Ausführung der Rechtsansicht,
daß der mehrgedachte § 2 unter Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Dezember
1842 nicht mehr geltendes Recht sei, entgegengetreten.
Für die Entscheidung der Sache bedarf es zunächst der Beant-
wortung dieser letzteren Rechtsfrage. Dieselbe gehört zu den bestrittensten
des öffentlichen Rechtes, wie schon der Hinweis auf v. Rönne, Staats-
recht, IV. Aufl., Bd. II, S. 65; F. C. Oppenhoff, Kommentar zum
Preußischen Strafgesetzbuch, V. Aufl., Note 9 zu § 27, S. 76; Th. F.
Oppenhoff, Die Preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse, Note 10
zu § 2 a. a. O., S. 364, einerseits, und Förstemann, Prinzipien des
Preußischen Polizeirechts, S. 431, das daselbst in bezug genommene
Reskript des Ministers des Innern vom 30. Mai 1850 (MBl. S. 189)
und der Erlaß desselben Ministeriums vom 14. Dezember 1860 (Ml.
von 1861 S. 11 ff.) anderseits, sowie die Verhandlungen der gesetz-
gebenden Körperschaften, so namentlich des Hauses der Abgeordneten,
am 12. Februar 1859 (Sten Ber. S. 154 ff.), am 4. Oktober 1862 (Sten-
Ber. Bd. IV S. 2071) und des Reichstages des Norddeutschen Bundes
am 19. Juni 1869 (Sten Ber. S. 1332 ff.) ergibt.
Das in Rede stehende Gesetz über die Aufnahme neu anziehender
Personen vom 31. Dezember 1842 (GS. von 1843, S. 5) lautet in den
beiden ersten Paragraphen:
§s 1. Keinem selbständigen Preußischen Untertan darf an dem Orte,
wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu
verschaffen imstande ist, der Aufenthalt verweigert oder durch
lästige Bedingungen erschwert werden.
§ 2. Ausnahmen hiervon (5§ 1) finden statt:
1. usw.
2. wenn die Landespolizeibehörde nötig findet, einen entlassenen
Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszu-
schließen. Hierzu ist die Landespolizeibehörde jedoch nur in
Ansehung solcher Sträflinge befugt, welche zu Zuchthaus oder
wegen eines Verbrechens, wodurch der Täter sich als einen
für die öffentliche Sicherheit oder Moralität gefährlichen
Menschen darstellt, zu irgend einer andern Strafe verurteilt
worden oder in einer Korrektionsanstalt eingesperrt gewesen