Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

224 Anhang. Anlage Nr. 8. 
in Berührung gekommen seien, möglichst einzuschränken, und daß die 
Natur der dem usw. N. zur Last fallenden strafbaren Handlung und die 
Höhe der von ihm erlittenen Strafe denselben unzweifelhaft als eine für 
die öffentliche Sicherheit und Moralität gefährliche Person charakteri- 
sierten. 
Im Termin zur mündlichen Verhandlung der Sache ist der vom 
Herrn Minister des Innern zur Wahrnehmung des öffentlichen Interesses 
bestellte Kommissarius in eingehender Ausführung der Rechtsansicht, 
daß der mehrgedachte § 2 unter Nr. 2 des Gesetzes vom 31. Dezember 
1842 nicht mehr geltendes Recht sei, entgegengetreten. 
Für die Entscheidung der Sache bedarf es zunächst der Beant- 
wortung dieser letzteren Rechtsfrage. Dieselbe gehört zu den bestrittensten 
des öffentlichen Rechtes, wie schon der Hinweis auf v. Rönne, Staats- 
recht, IV. Aufl., Bd. II, S. 65; F. C. Oppenhoff, Kommentar zum 
Preußischen Strafgesetzbuch, V. Aufl., Note 9 zu § 27, S. 76; Th. F. 
Oppenhoff, Die Preußischen Gesetze über die Ressortverhältnisse, Note 10 
zu § 2 a. a. O., S. 364, einerseits, und Förstemann, Prinzipien des 
Preußischen Polizeirechts, S. 431, das daselbst in bezug genommene 
Reskript des Ministers des Innern vom 30. Mai 1850 (MBl. S. 189) 
und der Erlaß desselben Ministeriums vom 14. Dezember 1860 (Ml. 
von 1861 S. 11 ff.) anderseits, sowie die Verhandlungen der gesetz- 
gebenden Körperschaften, so namentlich des Hauses der Abgeordneten, 
am 12. Februar 1859 (Sten Ber. S. 154 ff.), am 4. Oktober 1862 (Sten- 
Ber. Bd. IV S. 2071) und des Reichstages des Norddeutschen Bundes 
am 19. Juni 1869 (Sten Ber. S. 1332 ff.) ergibt. 
Das in Rede stehende Gesetz über die Aufnahme neu anziehender 
Personen vom 31. Dezember 1842 (GS. von 1843, S. 5) lautet in den 
beiden ersten Paragraphen: 
§s 1. Keinem selbständigen Preußischen Untertan darf an dem Orte, 
wo er eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen sich selbst zu 
verschaffen imstande ist, der Aufenthalt verweigert oder durch 
lästige Bedingungen erschwert werden. 
§ 2. Ausnahmen hiervon (5§ 1) finden statt: 
1. usw. 
2. wenn die Landespolizeibehörde nötig findet, einen entlassenen 
Sträfling von dem Aufenthalte an gewissen Orten auszu- 
schließen. Hierzu ist die Landespolizeibehörde jedoch nur in 
Ansehung solcher Sträflinge befugt, welche zu Zuchthaus oder 
wegen eines Verbrechens, wodurch der Täter sich als einen 
für die öffentliche Sicherheit oder Moralität gefährlichen 
Menschen darstellt, zu irgend einer andern Strafe verurteilt 
worden oder in einer Korrektionsanstalt eingesperrt gewesen
	        
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