Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

280 Anhang. Anlage Nr. 25. 
Behörde mit der Absendung dieser Gegenstände zurückzuhalten, bis die 
zuständige schweizerische Ubernahmebehörde auf bezügliches Ersuchen 
über die Art der, Zuführung des Hausrats Bestimmung getroffen hat. 
Zum Artikel 8. 
Ob die in den Artikeln 2 oder 3 vorgesehenen Voraussetzungen der 
Ausweisung vorliegen, entscheidet in allen Fällen der ausweisende Teil. 
Zum Artikel 9. 
Dieser Artikel bestimmt, der Billigkeit entsprechend, daß der Staat, 
der einem Ausländer durch versehentliche Erteilung eines Heimatscheins 
die Möglichkeit der Niederlassung im Gebiete des anderen Teiles ver- 
schafft hat, für die Folgen dieses Versehens einstehen, also den Ausländer 
gegebenenfalls wieder übernehmen muß. Mit Rücksicht auf diese Be- 
stimmung muß bei der Erteilung von Heimatscheinen mit besonderer 
Vorsicht verfahren werden. 
Zum Artikel 10. 
Der Artikel 10 hält den Grundsatz aufrecht, daß keine zwangsweise 
Überführung auszuweisender Personen über die beiderseitigen Grenzen 
erfolgen darf, ohne ein vorgängiges Übernahmeverfahren, in dem die 
Übernahmepflicht von dem übernehmenden Teile ausdrücklich anerkannt 
ist. Für dieses Verfahren sind in den Artikeln 11 bis 13 drei Wege vor- 
gesehen worden, nämlich der Weg des unmittelbaren Schriftwechsels 
zwischen den beiderseitigen inneren Behörden (schriftlicher Ubernahme- 
verkehr, Artikel 11), der Weg des mündlichen Verkehrs zwischen den 
beiderseitigen Grenzbehörden (formloser UÜbernahmeverkehr, Artikel 12) 
und der diplomatische Weg (Artikel 13). 
Zum Anrtikel 11. 
Im,, schriftlichen Ubernahmeverkehr“ zwischen Deutschland und der 
Schweiz erfolgt der Schriftwechsel zwischen der die Ausweisung anordnen- 
den Behörde und der zur Anerkennung der Staatsangehörigkeit zustän- 
digen Heimatbehörde des zu Übernehmenden. 
Die zuständigen Heimatbehörden ergeben sich aus den Anlagen 
A') und B.““) Die Bestimmung des Übernahmeortes im einzelnen 
Falle erfolgt durch den übernehmenden Teil unter Beachtung der gemäß 
Artikel 14 über die Ubernahmeorte getroffenen nachstehenden Verein- 
barung.““") 
*) S. Anlage 31. 
*) S. unten Anlage 25 g. 
*** Notenaustausch vom 29. Dezember 1910.
	        
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