Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

306 Anhang. Anlage Nr. 28b. 
Fragen gleichzeitig bei den Verhandlungen wegen Anerkennung der 
Übernahmepflicht wenn möglich festgestellt werden. 
Nach erfolgter Ubernahme hat die Grenzbehörde die erforderlichen 
Maßnahmen wegen der weiteren Behandlung des Übernommenen zu 
treffen. Sofern nicht etwa festgestellt wird, daß der Übernommene 
strafrechtlich oder polizeilich gesucht wird und auch nicht der Fall der 
Hilfsbedürftigkeit vorliegt, ist er sofort auf freien Fuß zu setzen. 
Zum Artikel 8. 
8. Der im Artikel 8 zugelassene mündliche Verkehr zwischen den 
beiderseitigen Grenzbehörden ist in erster Linie für die Fälle bestimmt, 
in denen kein Zweifel darüber besteht, daß die auszuweisende Person 
übernommen werden muß. Dieses kurze Verfahren soll indes auch dann 
eintreten, wenn die erforderlichen Feststellungen durch die übernehmende 
Grenzbehörde ohne Zeitverlust getroffen werden können; die Ver- 
pflichtung zur Vornahme solcher Feststellungen ist im Artikel 10 Absatz 3 
ausdrücklich ausgesprochen worden. Soweit der mündliche Verkehr Platz 
greift, hat die Grenzbehörde des ausweisenden Teiles die auszuweisenden 
Personen der nächsten Grenzbehörde des übernehmenden Teiles zuzu- 
führen, ohne daß diesem die Befugnis zusteht, alsdann einen anderen 
Übernahmeort zu bestimmen. 
Unter Berücksichtigung dieser Vorschriften regelt sich das Über- 
nahmeverfahren folgendermaßen: 
1. Ausweisungen nach den Niederlanden. 
Ergeben die von der ausweisenden Behörde übersandten Nachweise 
und die sonstigen Verhältnisse, daß die Voraussetzungen des Artikel 8 
vorliegen, so ersucht die diesseitige Grenzbehörde die ausweisende Be- 
hörde, den Auszuweisenden nach dem preußischen Ubernahmeorte — 
Anlage B, Spalte 4°) — zu senden, und läßt ihn von dort aus unter 
Mitgabe der Ausweispapiere an dem nächsten Übernahmetage durch die 
ausführende Behörde der niederländischen Behörde zuführen. 
Verweigert in einem solchen Falle die niederländische Behörde die 
Übernahme und mißlingt der Versuch, sie im Wege schleunigster schrift- 
licher oder mündlicher Verhandlung zur Ubernahme zu bestimmen, so 
hat die diesseitige Grenzbehörde hiervon die ausweisende Behörde zu 
benachrichtigen und um Bestimmung über den Zurückgewiesenen zu 
ersuchen. Ergeht eine solche nicht innerhalb längstens einer Woche, so 
erfolgt die Zurückbeförderung des Zurückgewiesenen auf Kosten des aus- 
  
*) Vgl. Anlage Nr. 28e.
	        
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