Full text : Archiv für öffentliches Recht.Vierzehnter Band. (14)

10

5.  29.
In  Fällen  nokorlscher  ArmuehH,  srechen  Ungehorsams  ober  dringender  Gefahr  bel  dem
Werguge,  bleibe  es  dem  rlchterllchen  Ermessen  überlassen,  sofore  Gefängnißstrase  anzudroßen

und  zu  vollzlehen,  auch  soust  durch  geeignere  Zwangemsckel  den  besteglen  Thell  zur  Unterlase
sung  der  ihm  verbokenen  Handlung  zu  nötbigen.

.#30.

In  Eemangelung  jedes  anderen  Gegenstandes  zur  Befrledlgung  elnes  Gläubigers  stehet
dlesem  frel,  den  Schuldner  Gerichtswegen  dazu  anhalten  zu  lassen,  daß  er  die  Schuld  durch
Arbelten,  welche  seinem  Stande  wie  seinen  Kennenissen  und  Kräften  angemessen  sind,  noch
und  nach  abführe,  wobei  der  Rlchter  nicht  blos  dle  Arbeit  zu  bestimmen,  sondern  auch  dle
nöehige  Vorkehrung  wegen  Verpflegung  des  arbeitenden  Schuldners  anzugeben  hat.

Bi.  I.
Von  dem  Verfahren  bei  Edictalladungen.

+.  31.

In  allen  denjenlgen  Fällen,  wo  Edietalladungen  zu  erlassen  sind,  namentlich  in  Cencursprocessen,
  bei  Ausrufung  abwesender  oder  verschollener  Personen,  bel  Amorelsarion  verloren
  gegangener  Urkunden,  bei  Cassation  von  Hypotbeken,  bel  Erörterung  des  Bestandes  elner
mmic  der  Rechtswohlthat  des  Invenkars  angetretenen  Erbschafe  und  wo  sonst  den  Rechten  nach
der  Edictalproceß  Plaßz  greifet,  ist  die  schriftliche  Ladung  nur  in  einem  Eremplare  und  zwar
bel  der  betreffenden  Gerichesstelle  anzuschlogen.

S.  32.

Demit  aber  dennoch  blnreichende  Verlautbarung  elncreke,  so  ist  der  wesentliche  Inhalt
der  Ladung  in  öffenellchen  Bläctern  nach  solgenden  Abstusungen  zur  öfsentlichen  Kunde  zu
bringen:

1)  wenn  der  zu  Rusende  vermägenslos  ist,  oder  der  in  Rede  stehende  Gegenstand  niche
über  200  Rehlr.  Conv.  ersteiget;
a.  zwei  Male  in  dem  Amts-  und  Nachrichesbsacte  des  betreffenden  Fürstenkhumes,
16