472 Ausländische Gesetzgebung.
das letzte Bürgerrecht das eines europäischen Staates ist, sonst innerhalb
einer Frist von sechs Monaten.
Der Wiedererwerb des Bürgerrechts wird auch ohne die Ver—
pflichtung der Begründung eines Wohnsitzes im Königreich zugunsten
desjenigen zugelassen, der seit über 2 Jahren den Wohnsitz in dem Staate,
dem er angehörte, aufgegeben hat, um ihn in einen anderen ausländischen
Staat zu verlegen, dessen Bürgerrecht er nicht erwirbt. Jedoch ist in diesem
Falle die vorherige Gestattung des Wiedererwerbs durch die Regierung
erforderlich.
Art. 10.
Eine Ehefrau kann nicht ein von dem ihres Ehemanns verschiedenes
Bürgerrecht erwerben, auch wenn die Ehegatten getrennt leben.
Die Ausländerin, die sich mit einem Bürger verheiratet, erwirbt
das italienische Bürgerrecht. Sie behält es auch als Witwe, es sei denn,
daß sie ihren Wohnsitz im Ausland behält oder dahin verlegt und dadurch
ihr ursprüngliches Bürgerrecht wiedererwirbt.
Die Inländerin, die sich mit einem Ausländer verheiratet, verliert
das italienische Bürgerrecht, vorausgesetzt, daß der Ehemann ein Bürger-
recht besitzt und dieses sich durch die Heirat auf sie überträgt. Im Fall
der Auflösung der Ehe wird sie wieder Bürgerin, wenn sie im Königreich
wohnt oder dahin zurückkehrt und in beiden Fällen erklärt, sie wolle
das Bürgerrecht wieder erwerben. Der Erklärung gleichgeachtet wird
ein über 2 Jahre seit der Auflösung der Ehe andauernder Wohnsitz im
Königreich, falls nicht aus der erwähnten Ehe Kinder hervorgegangen
ind.
Art. 11. ·
Wird der inländische Ehemann Ausländer, so verliert die Ehefrau,
die mit ihm den Wohnsitz teilt, das italienische Bürgerrecht, vorausgesetzt,
daß sie das des Ehemanns erwirbt. Sie kann es aber nach den Bestim-
mungen des vorigen Artikels wiedererwerben.
Wird der ausländische Ehemann Bürger, so erwirbt die Ehefrau
das Bürgerrecht, falls sie den Wohnsitz mit ihm teilt. Sind aber die Ehe-
gatten gesetzlich geschieden und keine Kinder aus ihrer Ehe vorhanden,
die gemäß dem folgenden Artikel das neue Bürgerrecht des Vaters er-
werben, so kann die Ehefrau erklären, sie wolle ihr eigenes Bürgerrecht
behalten.
Art. 12.
Der Erwerb und Wiedererwerb des Bürgerrechts erstreckt sich auf
die minderjährigen und nicht aus der Gewalt entlassenen Kinder, es sei
denn, daß diese durch ihren ausländischen Wohnsitz nach dem Gesetz
des Staates, dem sie angehören, das fremde Bürgerrecht behalten. Hat
aber jemand das italienische Bürgerrecht erworben, der das fremde durch