Full text: Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz vom 22. Juli 1913.

488 Ausländische Gesetzgebung. 
Wohnen die in diesem Artikel bezeichneten Kinder in Mexiko und 
haben sie, großjährig geworden, ein öffentliches Amt angenommen oder 
in der Armee, Marine oder Nationalgarde gedient, so werden sie ohne 
weiteres durch diese Tatsache als Mexikaner betrachtet. 
IV. Die außerhalb der Republik von einer mexikanischen Mutter 
außerehelich Geborenen, wenn die Mutter ihre mexikanische Staats- 
angehörigkeit verloren hat. Hat die Mutter sich im Auslande naturali- 
sieren lassen, so sind ihre Kinder Ausländer, sie haben aber das Recht, 
unter den im vorhergehenden Artikel aufgeführten Bedingungen für die 
mexikanische Staatsangehörigkeit zu optieren. 
V. Der Mexikaner, der seine Staatsangehörigkeit verloren hat, 
kann unter den in dem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen je nach 
Verschiedenheit des Falles sie wiedererlangen. 
VI. Die Ausländerin, die sich mit einem Mexikaner verehelicht 
hat, bewahrt auch während ihrer Witwenschaft die mexikanische Staats- 
angehörigkeit. 
VII. Die außerhalb der Republik Geborenen, die daselbst seit dem 
Jahre 1821 niedergelassen sind, den Unabhängigkeitsakt beschworen haben 
und ohne ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, in Mexiko fortwährend 
gewohnt haben. · 
VIII. Die Mexikaner, welche in den durch die Verträge vom 
2. Februar 1842 und 30. November 1853 den Vereinigten Staaten 
abgetretenen Gebieten sich niedergelassen und vertragsmäßig die zur 
Bewahrung ihrer mexikanischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Be- 
dingungen erfüllt haben. Gleicherweise sollen auch diejenigen ihre 
Eigenschaft als Mexikaner bewahren, die in dem zu Guatemala gehörigen 
Gebiete sich aufhalten und die Bürger dieser Republik, die in den jetzt 
zu Mexiko gehörigen Gebieten wohnen, sofern sie den im Art. 5 des am 
27. September 1882 vereinbarten Bedingungen entsprechen. 
IX. Die in Gemäßbeit dieses Gesetzes naturalisierten Ausländer. 
X. Die Ausländer, die Grundbesitz in der Republik erwerben, und 
die Absicht, ihre Staatsangehörigkeit zu bewahren, nicht kundgeben. 
Bei Vollzug des Kaufes muß der Fremde vor dem Notar oder dem be- 
treffenden Richter erklären, ob er auf Grund des § III des Art. 30 der 
Verfassung Mexikaner werden will oder nicht. Die Entschließung des 
Ausländers muß in dem Kaufakt bestätigt werden. 
Wählt er die mexikanische Staatsangehörigkeit oder unterläßt er 
eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, so kann er sich im Laufe 
eines Jahres an das Sekretariat der auswärtigen Angelegenheiten 
wenden, um die in dem Art. 19 vorgesehenen Bedingungen zu er- 
füllen und als Mexikaner erachtet zu werden.
	        
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