488 Ausländische Gesetzgebung.
Wohnen die in diesem Artikel bezeichneten Kinder in Mexiko und
haben sie, großjährig geworden, ein öffentliches Amt angenommen oder
in der Armee, Marine oder Nationalgarde gedient, so werden sie ohne
weiteres durch diese Tatsache als Mexikaner betrachtet.
IV. Die außerhalb der Republik von einer mexikanischen Mutter
außerehelich Geborenen, wenn die Mutter ihre mexikanische Staats-
angehörigkeit verloren hat. Hat die Mutter sich im Auslande naturali-
sieren lassen, so sind ihre Kinder Ausländer, sie haben aber das Recht,
unter den im vorhergehenden Artikel aufgeführten Bedingungen für die
mexikanische Staatsangehörigkeit zu optieren.
V. Der Mexikaner, der seine Staatsangehörigkeit verloren hat,
kann unter den in dem Gesetz vorgesehenen Bestimmungen je nach
Verschiedenheit des Falles sie wiedererlangen.
VI. Die Ausländerin, die sich mit einem Mexikaner verehelicht
hat, bewahrt auch während ihrer Witwenschaft die mexikanische Staats-
angehörigkeit.
VII. Die außerhalb der Republik Geborenen, die daselbst seit dem
Jahre 1821 niedergelassen sind, den Unabhängigkeitsakt beschworen haben
und ohne ihre Staatsangehörigkeit zu wechseln, in Mexiko fortwährend
gewohnt haben. ·
VIII. Die Mexikaner, welche in den durch die Verträge vom
2. Februar 1842 und 30. November 1853 den Vereinigten Staaten
abgetretenen Gebieten sich niedergelassen und vertragsmäßig die zur
Bewahrung ihrer mexikanischen Staatsangehörigkeit erforderlichen Be-
dingungen erfüllt haben. Gleicherweise sollen auch diejenigen ihre
Eigenschaft als Mexikaner bewahren, die in dem zu Guatemala gehörigen
Gebiete sich aufhalten und die Bürger dieser Republik, die in den jetzt
zu Mexiko gehörigen Gebieten wohnen, sofern sie den im Art. 5 des am
27. September 1882 vereinbarten Bedingungen entsprechen.
IX. Die in Gemäßbeit dieses Gesetzes naturalisierten Ausländer.
X. Die Ausländer, die Grundbesitz in der Republik erwerben, und
die Absicht, ihre Staatsangehörigkeit zu bewahren, nicht kundgeben.
Bei Vollzug des Kaufes muß der Fremde vor dem Notar oder dem be-
treffenden Richter erklären, ob er auf Grund des § III des Art. 30 der
Verfassung Mexikaner werden will oder nicht. Die Entschließung des
Ausländers muß in dem Kaufakt bestätigt werden.
Wählt er die mexikanische Staatsangehörigkeit oder unterläßt er
eine diesbezügliche Erklärung abzugeben, so kann er sich im Laufe
eines Jahres an das Sekretariat der auswärtigen Angelegenheiten
wenden, um die in dem Art. 19 vorgesehenen Bedingungen zu er-
füllen und als Mexikaner erachtet zu werden.