Erwerb für einen Deutschen durch Aufnahme. 8 7. 49
ist, da stets gebührende Rücksicht darauf genommen werden
muß, daß es Pflicht der Behörde ist, dem Bestraften die Rück-
kehr zum redlichen Erwerb möglichst zu erleichtern.““)
Die der preuß. Landespolizeibehörde (höheren Verwaltungsbehörde)
durch § 2 Ziff. 2 eingeräumte Befugnis auf Ausweisung einer bestraften Person
aus gewissen Ortschaften ist eine zeitlich unbegrenzte, so daß die gegen ein solches
Individuum verhängte Maßregel für dessen ganze Lebensdauer aufrechter-
halten werden kann. Diese Befugnis geht sonach viel weiter, als sie durch das
St G. in § 38 Abs. 2 der Landespolizeibehörde zugestanden ist, da nach dem-
selben letztere nur befugt ist, den Verurteilten in den im Strafgesetzbuche vor-
gesehenen Fällen auf die Dauer von längstens 5 Jahren unter Polizeiaufsicht
zu stellen.
2. Das kgl. bayer. Gesetz, betr. Heimat, Verehelichung und
Aufenthalt vom 16. April 1868 (lietige Fassung vom 30. Juli 1899).
Dieses Gesetz ist durch die Gesetzesnovelle vom 23. Febr. 1872 mit dem
am 13. Mai 1871 in Bayern in Kraft getretenen Freizügigkeitsgesetze in Ein-
klang gebracht worden (s. Anhang, Anl. Nr. 4 Art. 37 u. 39 Ziff. 5 u. 6).
38. Das kgl. sächs. Heimatsges. vom 26. Nov. 1834.
Der § 17 Abs. 2 dieses Gesetzes lautet:
„Unbedingt kann die Aufnahme verweigert werden, wenn sich der
polizeiliche Grund zur Ausweisung auf die Verübung eines Verbrechens,
oder ein unredliches, oder ein unzüchtiges Gewerbe des Ausgewiesenen
bezieht.“
Nachdem in den folgenden Absätzen dieses Paragraphen des weiteren ver-
ordnet ist, daß die Ausweisung dienstlosen Gesindes und arbeitsloser Diener
oder Gesellen den Grund zur Verweigerung der Aufnahme an einem anderen
Orte zum Behufe bleibender Niederlassung nicht abgeben dürfe, auch eine
schwangere Frauensperson, die an einem Orte für die Zeit ihrer Entbindung
ein Unterkommen sich ermittelt hat, von da nicht ausgewiesen werden dürfe,
heißt es im Abs. 4 desselben Paragraphen:
„Inwieweit in anderen als den vorstehend gedachten Fällen
erfolgte polizeiliche Ausweisungen als Grund der Aufnahmeverweigerung
an einem anderen Orte gelten können, hängt von dem Ermessen der Polizei=
behörde im einzelnen Falle ab.“
In betreff der Fortdauer der Geltung dieses § 17 s. die Verfügung des
kgl. sächs. Min. d. J. vom 11. März 1882.
4. Das kgl. württembergische Gesetz, betr. die Gemeinde-
angehörigkeit vom 16. Juni 1885 88 57, 58 (Reg Bl. S. 257) nebst Ver-
fügung des kgl. württemb. Min. d. J., betr. die Vollziehung dieses Gesetzes,
vom 7. Okt. 1885 § 27 (vglI. Anhang, Anl. Nr. 9).
) Neuerdings sind unter dem 4. Febr. und 21. März 1907 (Ml. f. d.
i. V. S. 105 u. 148) Erlasse ähnlichen Inhalts von dem kgl. preuß. Min. d. J.
ergangen.
Cahn, Staatsangehörigkeitsgesetz. 4. Aufl. 4
7.