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6. Eisenbahn-Wesen.
Es sind Zweifel darüber entstanden, ob und eventuell unter welchen Bedingungen die zur Entzündung des
Dynamits dienenden Kupferzündhütchen, welche sich von der gewöhnlichen Gattung der sogenannten Militär-
und Jagdzündhütchen durch die längere Hülse und die stärkere Ladung unterscheiden, zum Eisenbahn-Transport
zugelassen werden können. Angesichts der ganz allgemein gehaltenen Bestimmung im §. 48 sub 2, 11 bezw.
zu Nr. 11 des Betriebs-Reglements für die Eisenbahnen Deutschlands, nach welcher Zündhütchen, Zündspiegel
und Metallpatronen zum Eisenbahn-Transport angenommen werden können, sofern sle sorgfältig in festen
Kisten oder Fässern verpackt sind und jedes Kollo mit einem besonderen, die Bezeichnung „Zündhütchen“ ent-
haltenden Zettel beklebt ist, sowie mit Rücksicht darauf, daß für gewisse Gewehre angefertigte 5- bis 10 fach
geladene Hütchen in mit Sägespähnen oder gleichartigen Körpern gefütterte Kästchen oder Schachteln verpackt
auf den Eisenbahnen schon jetzt anstandslos und ohne Gefahr befördert worden sind, erachtet das Reichs-Eisen-
bahn-Amt die Zulassung der fraglichen Zündhütchen zum Eisenbahn-Transport für unbedenklich, sofern die Ver-
packung der Bestimmung des Betriebs-Reglements entsprechend elne sorgfältige ist und bel derselben die für
die Verpackung stärker geladener Hütchen gebräuchlichen Vorsichtsmaßregeln in Anwendung kommen.
Berlin, den 4. November 1874.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An die sämmtlichen Eisenbahn-Verwaltungen Deutschlands
(exkl. derjenlgen Bayerns).
7. Konsulat- Wesen.
Den Kaiserlichen General-Konsuln Weber in Beirut und Dr. Nosen in Belgrad, den Kaiserlichen
Konsuln Gillet in Constantinopel, Dr. Fröbel in Smyrna, Grafen von Bothmer in Serajewo und
Blücher in Galatz, dem Kaiserlichen Konsulats-Verweser Freiherrn von Münchhausen in Jerusalem,
sowie den Kaiserlichen Vize-Konsuln Travers in Cairo, Freiherrn von Lindenfels in Jassy, Grosse in
den Dardanellen und Glaise in Sulina ist auf Grund des Gesetzes vom 4. Mai 1870 je für ihren
Amtsbezirk die Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen
und die Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Deutschen zu beurkunden.
Den Kaiserlichen Konsuln C. Merkel in Barranquilla und C. H. Simmonds in Santamarta
ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 4. Mai 1870, einem jeden für seinen Amtsbezirk, die allgemeine
Ermächtigung ertheilt worden, bürgerlich gültige Eheschließungen von Relchsangehörigen vorzunehmen und die
Geburten, Heirathen und Sterbefälle von Reichsangehörigen zu beurkunden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.