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Deutsche wehr-Ordnung.
Erster Theil.
Ersatz-Ordnung.
Erster Abschnitt.
Organisation des Ersazwesens.
§. 1.
Ersatz-Bezirke.
1. Das Gebiet des Deutschen Reichs') ist in militärischer Hinsicht in 17 Armee- Korps-Bezirke eingetheilt.
Jeder Armee-Korps-Bezirk bildet einen besonderen Ersatz-Bezirk.
Das Großherzogthum Hessen bildet außerdem einen Ersatz-Bezirk für sich. K.M.S. §. 5.
2. Jeder Ersatz-Bezirk zerfällt in vier, das Großherzogthum Hessen in zwei Infanterie-Brigade-Bezirke.
3. Jeder Infanterie-Brigade- Bezirk besteht aus den Bezirken der zugehörigen Landwehr-Bataillone.
Anlage 1. enthält die Landwehr-Bezirks- Eintheilung für das Deutsche Reich.
4. Die Landwehr-Bataillons-Bezirke sind in Rücksicht auf die Ersatz-Angelegenheiten in Aushebungs-
Bezirke und diese letzteren — wenn nöthig — in Musterungs-Bezirke (§. 59, 4) eingetheilt.
R. W.S. §. 30, 2.
5. Umfang und er der Aushebungs-Bezirke hängt von der Eintheilung in Civil-Verwaltungs-
Bezirke ab.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung besteht, bildet in der Regel jeder
Kreis einen Aushebungs- Bezirk. Größere Kreise können jedoch auch in mehrere Aushebungs-Bezirke
getheilt werden. Städte, welche einen eigenen Kreis bilden, dürfen nicht in verschiedene Aushebungs-
Bezirke getheilt werden. Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind in Hinsicht des Ersatz-
Geschäfts (§. 3) von dem Kreise, welchem sie angehören, in der Regel nicht zu trennen.
In denjenigen Staaten, in welchen eine Kreis-Eintheilung nicht besteht, werden die vorhan-
denen Verwaltungs-Bezirke zu Aushebungs-Bezirken derart zusammen gelegt,
Regel nicht weniger als 30,000 und nicht mehr als 70,000 Seelen umfassen.
daß letztere in der
Die Festsetzung der Aushebungs-Bezirke unterliegt der Genehmigung der Ersatz-Behörden
3. Instanz, die der Musterungs-Bezirke derjenigen der zuständigen Ober-Ersatz-Kommission (§. 2. 3 und 4 ).
6. Aenderungen in der Verwaltungs-Eintheilung der Bundesstaaten werden, insofern sie auf den Inhalt
der Anlage 1. von Einfluß sind, seitens der Bundes- Regierungen ect. dem Reichskanzler zum 1. De-
zember jedes Jahres behufs Veröffentlichung im Central-Blatt für das Deutsche Reich mitgetheilt.
Für das Königreich Bayern wird die Wehr-Ordnung nach Maß gabe des Bündnißvertrages vom 23. November 1870
von Seiner Majestät dem Könige von Bayern erlassen; jedoch haben die für Veern bestehenden Anordnungen hier insoweit
Erwähnung. gesunden, als die Gemeinschaft der militärischen Beziehungen dies erfordert
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