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An Gebühren sind zu erheben:
I. Bei Ermittelung des Inhalts von Fässern.
A. B. C.
für Ermit- für Arbeits- für Ermit.
telung des hülfe und telung des
Inhalts verwendetes Inhalts
und Stem- Material ohne Stem-
pelung pelung
R#f. vi. Xi.
für ein Faß .. ... bis zu 105 Liter Inhalt 20 10 10
, „ „Q„ über 105 „ „ 205 „ „ 30 20 20
r* * 7“ * 205 7# 7“ 4 1 · * 7“° 50 25 35
% „ » « 410 % „ 610 7“. 7. 60 30 45
„ „ „ „ 610 „ „ 310 „ „ 70 35 55
für ein größerez Faß bis zu je 200 Liter Inhalt
mehr je ein Mehrbetrag rnrnrnn 15 10 10
II. Bei Ermittelung der Tara von Fässern.
————ú— — AK... -.
für Ermit für Arbeits.für Ermit-
telung der hülfe und telung der
Tara und verwendetes Tara ohne
Stempelung Material Stempelung
*!r' l. Vl.
a. nasse Tara.. ... 30 20 20
b. trockene Tara 30 10 20
Die Gebührensätze der Kolumne A. unter I. und II. sind dann zu erheben, wenn
die den Eichämtern übergebenen Fässer sich nach den bestehenden Vorschriften als zulässig
erwiesen haben und ihrem Inhalte oder ihrer Tara nach geprüft und gestempelt worden
sind; oiese Gebühren beziehen sich demnach auf die gesammte Ausführung der Eichung,
d. h. auf die eichamtliche Prüfung und Stempelung der Fässer.
Die Gebührensätze der Kolumne C. unter I. und II. sind in den Fällen zu erheben,
in welchen nur eine Prüfung ohne Stempelung stattgefunden hat, also dann, wenn bereits
im Verkehr gewesene gestempelte Fässer auf Verlangen auf die Abweichung von der auf-
gestempelten Angabe untersucht, hierbei aber noch hinreichend richtig befunden worden sind,
und ohne neue Stempelung zurückgegeben werden.
In jerem der beiden Fälle kommen außer den Gebühren unter A. oder C. die Ge-
bührensätze unter B. für Arbeitshülfe und verwendetes Material zur Erhebung.