—820— Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzbuchs sind
1. der russische Ueberläufer Iwan Michalow, gebürtig aus Jurwanzic (Gouvernement Podolsk
in Rußland), 33 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten
einjährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Königs-
berg vom 13. Dezember d. Js.;
2. der Kommissionär Ernst Friedrich Bolanden, gebürtig aus New-York, zuletzt wohnhaft in
London, 30 Jahre alt, nach Verbüßung einer wegen schweren Diebstahls erkannten ein-
jährigen Zuchthausstrafe, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Düsseldorf
vom 16. Dezember d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
3. der Arbeiter Dominik Czernicek aus Schreibendorf in Böhmen, 39 Jahre alt,
4. der Arbeiter Franz Malek aus Brandeis in Böhmen, 35 Jahre alt,
zu 3 und 4 nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Bettelns (zu 3 auch wegen
Landstreichens), durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Breslau vom
resp. 22. und 30. November d. Js.;
5. der Arbeiter Johann Adols Blomgqvist aus Bohus-Län in Schweden, 25 Jahre alt, nach
erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Betteluos und groben Unfugs, durch
Beschluß der Königlich preußischen Regierung zu Schleswig vom 20. Dezember d. Js.;
6. der Musiker und Gymnastiker Michael Kraus aus Popudin (Komitat Neutra in Ungarn),
38 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, durch Beschluß
des Königlich bayerischen Bezirksamts zu Straubing vom 27. Oktober d. Js.;
7. der Oekonomie-Beamte Anton Dlabac aus Klattau (Kreis Pilsen in Böhmen), 35 Jahre
alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns und verbotswidriger
Führung von Waffen, durch Beschluß des Magistrats der Königlich bayerischen Stade
Landshut vom 10. Dezember d. Js.;
8. der Fleischergeselle Joseph Lauterbach aus Flöhau (Kreis Saaz in Böhmen), geboren
am 28. Dezember 1833, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Urkundenfälschung,
mehrfachen Betrugs, Landstreichens und Bettelns, durch Beschluß der Königlich sächsischen
Kreishauptmannschaft zu Bautzen vom 29. Mai, ausgeführt im Dezember d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewiesen worden.
2. Finanz= Wesen.
Auf Grund des §. 38 des Bankgesetzes vom 14. März d. Js. (Reichs-Gesetzblatt Seite 177) wird hierdurch
bekannt gemacht, daß die Reichsbank durch die Unterschrift einer Reichsbankstelle in allen Fällen, und zwar
auch wo die Gesetze eine Spezialvollmacht erfordern, verpflichtet wird, sofern diese Unterschrift von den beiden
Mitgliedern des Vorstandes der Bankstelle oder den als Stellvertretern derselben bezeichneten Beamten voll-
zogen ist. Die Namen der Vorstandsmitglieder und ihrer Stellvertreter sowie die Unterschriften derselben
werden in dem Geschäftsraume der Bankstelle ausgehängt.
Berlin, den 27. Dezember 1875.
Der Reichskanzler.
v. Bismarck.