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Muster B
(zu 88. 5 und 16 des Regulativs).
Niederlage-Register
für
gemischten
Privattransitlager
von
Bau= und Nutzholz
ohne Mitverschluß der Zollbehörde
H.g.
Anleitung zum Gebrauch.
1. Bei den Hölzern, welche von dem Lager abgemeldet und in Spalte 14 bis 21 abgeschrieben
werden, sind die betreffenden Zahlen in Spalte 8 oder 9 roth zu durchstreichen.
2. Bei den bearbeiteten Hölzern, welche nach der Bearbeitung zur Revision angemeldet werden, sind
in Spalte 12
a) die Gattung und Menge der durch die Bearbeitung hergestellten Hölzer,
b) die Menge der zum Lager zurückgebrachten zollpflichtigen Abfälle und
c) die Menge der zollfrei zu lassenden Abfälle an Sägespänen
nac Maßgabe der Angaben in den Spalten 17 bis 23 der Anmeldungen nach Muster C anzu-
merken.
3. Die bei der jährlichen Bestandsaufnahme zur Verzollung zu ziehende Holzmenge ergiebt sich aus
der Summe des Sollbestandes nach Spalte 8 oder 9 abzüglich
a) des vorhandenen Lagerbestandes nach dem Ergebniß der Lageraufnahme und
b) der zollfrei zu belassenden Abfälle an Sägespänen nach den Anschreibungen in Spalte 12.
4. Wenn inländisches Holz zum Transitlager angemeldet wird, so ist in Spalte 11 das „Inland“
als Herkunft auszuführen. Dabei ist in derselben Spalte ein bezüglicher Vermerk zu machen,
wenn das inländische Holz nach Maßgabe des §. 4 oder 15 des Regulativs die Eigenschaft als
zollfreie Waare behält.
Bei der Aufsummirung behufs der Bestandsaufnahme gelangen die zollfrei verbliebenen inländischen
Hölzer zur besonderen Aufrechnung.
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