Full text : Das Preussische Abiturienten-Prüfungs-Reglement.

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lange,  bis  sie  ein  Zeugniss  der  Reife  erworben  haben,  nur
bei  der  philosophischen  Fakultät  in  einem  besonderen
  für  sie  anzulegenden  Album  und  nicht  für
ein  bestimmtes  Fakultätsfach  inscribirt.  In  ihrer
Matrikel  ist  ausdrücklich  zu  bemerken,  dass  sie  wegen  mangelnden
  Zeugnisses  der  Reife  nicht  zu  einem  bestimmten  Fakultäts-Studium
  zugelassen  worden.

8.  36.  Bedingungen  zur  Verstattung  der  Immatrikulation
  für  die  gar  nicht  Geprüften.  Damit  denen,
welche  gar  keine  Maturitäts-Prüfung  bestanden  und  beim  Besuch
  einer  inländischen  Universität  nur  die  Absicht  haben,
eine  allgemeine  Bildung  für  die  höheren  Lebenskreise  oder
eine  besondere  für  ein  gewisses  Berufsfach  zu  geben,  ohne
dass  sie  sich  für  den  eigentlichen  gelehrten  Staats-  oder  Kircbendienst
  bestimmen,  nicht  die  Gelegenheit  vorenthalten
werde,  welche  die  Universität  für  ihren  Zweck  darbietet,  so
behält  sich  das  unterzeichnete  Ministerium  vor,  diesen  auf
Grund  eines  von  ihnen  beizubringenden  Zeugnisses  über  ihre
bisherige  sittliche  Führung  zur  Immatrikulation  bei  den  inländischen
  Universitäten,  so  wie  zur  Inscription  bei  den  philosophischen
  Fakultäten  eine  besondere  Erlaubniss  zu  ertheilen.
Jedoch  ist  in  ihrer  Matrikel  der  bestimmte  Zweck,  zu  welchem
  sie  ohne  vorherige  Maturitäts-  Prüfung  mit  besonderer
Erlaubniss  des  Ministeriums  die  Universität  besuchen,  ausdrücklich
  anzugeben.

8.  37.  Vorschriften  in  Betreff  der  Immatrikulation.
  Zur  Immatrikulation  auf  einer  Königl.  Preussischen
Universität  und  bei  der  akademischen  Lehranstalt  in  Münster
ist  somit  für  Inländer,  sie  mögen  von  einem  inländischen  oder
ausländischen  Gymnasium,  oder  aus  Privat-Unterricht  ($.  41.),
oder  nach  schon  begonnenem  akademischen  Studium  von  einer
  Universität  des  In-  oder  Auslandes  kommen,  die  Beibringung
  des  von  einer  inländischen  Prüfungs  -Commission  ausgestellten
  Zeugnisses  über  die  Reife  oder  Nichtreife  des  Immatriculanden
  oder  einer  besonderen  Erlaubniss  des  unterzeichneten
  Ministeriums  erforderlich.  In  Fällen,  wo  ohne  ein
solches  Zeugniss,  oder  ohne  eine  solche  Erlaubniss  des  Ministeriums
  die  Immatriculation  eines  Inländers  vollzogen  worden,
soll  nicht  nur  die  Matrikel  zurückgenommen,  sondern  auch
an  dem  Rector  oder  Prorector,  welcher  dieselbe  ertheilt  hat,
diese  Contravention  nach  Befinden  der  Umstände  gerügt  werden.

”  48.  Einsendung  der  halbjährlichen  Listen
der  Immatrikulirten.  Jede  Universität  und  die  akademische
  Lehr-Anstalt  in  Münster  hat  halbjährlich  im  December
und  im  Junius  eine  genaue  Liste  der  bei  ihr  immatrikulirten
Inländer,  mit  Angabe  der  Schule,  welche  sie  besucht,  oder
bei  welcher  sie,  falls  sie  durch  Privat-Unterricht  gebildet  sind,