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lange, bis sie ein Zeugniss der Reife erworben haben, nur
bei der philosophischen Fakultät in einem besonderen
für sie anzulegenden Album und nicht für
ein bestimmtes Fakultätsfach inscribirt. In ihrer
Matrikel ist ausdrücklich zu bemerken, dass sie wegen mangelnden
Zeugnisses der Reife nicht zu einem bestimmten Fakultäts-Studium
zugelassen worden.
8. 36. Bedingungen zur Verstattung der Immatrikulation
für die gar nicht Geprüften. Damit denen,
welche gar keine Maturitäts-Prüfung bestanden und beim Besuch
einer inländischen Universität nur die Absicht haben,
eine allgemeine Bildung für die höheren Lebenskreise oder
eine besondere für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne
dass sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kircbendienst
bestimmen, nicht die Gelegenheit vorenthalten
werde, welche die Universität für ihren Zweck darbietet, so
behält sich das unterzeichnete Ministerium vor, diesen auf
Grund eines von ihnen beizubringenden Zeugnisses über ihre
bisherige sittliche Führung zur Immatrikulation bei den inländischen
Universitäten, so wie zur Inscription bei den philosophischen
Fakultäten eine besondere Erlaubniss zu ertheilen.
Jedoch ist in ihrer Matrikel der bestimmte Zweck, zu welchem
sie ohne vorherige Maturitäts- Prüfung mit besonderer
Erlaubniss des Ministeriums die Universität besuchen, ausdrücklich
anzugeben.
8. 37. Vorschriften in Betreff der Immatrikulation.
Zur Immatrikulation auf einer Königl. Preussischen
Universität und bei der akademischen Lehranstalt in Münster
ist somit für Inländer, sie mögen von einem inländischen oder
ausländischen Gymnasium, oder aus Privat-Unterricht ($. 41.),
oder nach schon begonnenem akademischen Studium von einer
Universität des In- oder Auslandes kommen, die Beibringung
des von einer inländischen Prüfungs -Commission ausgestellten
Zeugnisses über die Reife oder Nichtreife des Immatriculanden
oder einer besonderen Erlaubniss des unterzeichneten
Ministeriums erforderlich. In Fällen, wo ohne ein
solches Zeugniss, oder ohne eine solche Erlaubniss des Ministeriums
die Immatriculation eines Inländers vollzogen worden,
soll nicht nur die Matrikel zurückgenommen, sondern auch
an dem Rector oder Prorector, welcher dieselbe ertheilt hat,
diese Contravention nach Befinden der Umstände gerügt werden.
” 48. Einsendung der halbjährlichen Listen
der Immatrikulirten. Jede Universität und die akademische
Lehr-Anstalt in Münster hat halbjährlich im December
und im Junius eine genaue Liste der bei ihr immatrikulirten
Inländer, mit Angabe der Schule, welche sie besucht, oder
bei welcher sie, falls sie durch Privat-Unterricht gebildet sind,