— 108 —
zeichen, sowie die Herstellung und den Vertrieb gestempelter Formulare zu Schlußnoten 2c., die
Anmeldung und die Abstempelung von Urkunden und Formularen und die Registerführung be-
treffen, abzuändern bezw. zu ergänzen.
Auf Grund dieses Beschlusses wird hierdurch Folgendes bestimmt:
I. Die Bestimmung unter 2 e der Ausführungsvorschriften zu dem bezeichneten Gesetz (Central-Blatt S. 283
unter A) erhält folgenden Zusatz:
„Dieser wiederholten Vorlegung und Abstempelung der Interimsscheine bedarf es indessen
bei inländischen Werthpapieren nicht, wenn bei der erstmaligen Vorlegung der Interimsscheine
die volle tarifmäßige Abgabe für die vollgezahlten Stücke und die ganze Emission im voraus
entrichtet worden ist. In Fällen derartiger Vorauszahlungen der Steuer sind die Interims-
scheine unter dem Reichsstempel-Abdruck mit folgendem Vermerk zu versehen:
Vollzahlung ist voraus besteuert.
den. er 18
(Firma, Unterschrift und Amtsstempel der abstempelnden Steuerstelle)."
II. An die Stelle der nachstehend aufgeführten Bestimmungen der zu I bezeichneten Ausführungsvorschriften
treten die darunter gesetzten Bestimmungen:
1. An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 der Ziffer 9:
„Die abzustempelnden Formulare sind für jeden der beiden in Betracht kommenden
Steuersätze in Mengen, welche durch 20 ohne Rest theilbar sind, unter Beifügung eines
überschüssigen Exemplars für je 20 Stück (als Ersatz für etwaige Abgänge bei der Ab-
stempelung) und unter Einzahlung des Steuerbetrags der zuständigen Steuerstelle mit einer
Dod vighelige doppelt aufzustellenden Anmeldung nach dem anliegenden Muster e vorzulegen.“
MW 2. An die Stelle des Absatzes 5 daselbst:
„Wird die Abstempelung einer geringeren Anzahl von Formularen als 20 beansprucht,
so sind die letzteren, nachdem in der oberen linken Ecke der Vorderseite des Blatts eine
Stempelmarke (Ziffer 10) zu dem entsprechenden Steuerbetrage aufgeklebt worden, der
Steuerstelle ohne Anmeldung vorzulegen. Diese bewirkt die Abstempelung dadurch, daß sie
die Marke mit einem doppelten, auf das Formular übergreifenden Abdruck ihres Amts-
stempels in schwarzer Farbe versieht."
3. An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 1 der Ziffer 10:
„Die zu den nach Tarifnummer 4 stempelpflichtigen Schriftstücken zu verwendenden
Marken sind von der Form und Größe der Postfreimarken.“
4. An die Stelle des ersten Satzes im Absatz 2 daselbst:
„Die Verwendung der Marken muß außer dem in Ziffer 9 Absatz 5 vorgesehenen
Fall in folgender Weise bewirkt werden."“
5. An die Stelle des Eingangs der Ziffer 19:
„Für die bei den Steuerstellen angekauften, demnächst aber verdorbenen Stempel-
marken, sowie für die Reichsstempelzeichen, mit welchen demnächst verdorbene Formulare
oder Werthpapiere versehen sind, u. s. w.“ .
III. Der Vorschrift unter Ziffer 7 der Bestimmungen über die Erhebung und Verrechnung der Reichs-
stempelabgaben (Central-Blatt S. 304 unter B) tritt als Absatz 2 folgende Bestimmung hinzu:
„Auf diejenigen Amtsstempel, welche zur Abstempelung von mit Stempelmarken zu ver—
sehenden Formularen zu Schlußnoten rc. verwendet werden, finden die im ersten Absatz ge-
gebenen Bestimmungen nicht Anwendung. Zu solchen Abstempelungen dürfen, vorbehaltlich der
ö) ist nicht wieder abgedruckt.