Full text : Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

                                       3.  Post-  und  Telegrafenwesen.

 

Abänderung  der  Vollzugsbestimmungen  II  4  und  III  2  zum  Eisenbahnpostgesetz
                                       vom  20.  Dezember  1875.

Auf  Grund  des  Artikels  10  des  Gesetzes  vom  20.  Dezember  1875,  betreffend  die  Abänderung  des  §.  4  des
Gesetzes  über  das  Postwesen  des  Deutschen  Reichs  vom  28.  Oktober  1871,  werden  die  Vollzugsbestimmungen*)
zu  Artikel  2  und  3  des  gedachten  Gesetzes  unter  II  Ziffer  4  und  unter  III  Ziffer  2  mit  Zustimmung  des
Bundesrats,  wie  folgt,  abgeändert:
                                                                        II.
                                                               Zu  Artikel  2.

„4.  Die  Fracht  für  Beförderung  zahlungspflichtiger  Postsendungen  wird,  wie  folgt,  berechnet.

Für  einen  Zeitraum  von  vierzehn  Tagen  wird  ermittelt,  wie  viele  Poststücke  (mit  Ausnahme  der
Briefpostsendungen,  Zeitungen  und  Gelder)  im  Einzelgewicht  von  mehr  als  10  Kilogramm  mit  jedem  Zuge
von  jeder  Station  bis  zur  nächstfolgenden  befördert  worden  sind,  und  wieviel  das  Gewicht  dieser  zahlungspflichtigen
  Poststücke  von  Station  zu  Station  betragen  hat.  Diese  Ermittlung  wird  durch  die  Postverwaltung
bewirkt,  und  zwar  abwechselnd  für  die  ersten  und  für  die  letzten  vierzehn  Tage  des  Monats  Mai  jeden  Jahres.
Der  Eisenbahnverwaltung  steht  die  Mitwirkung  bei  der  Ermittlung  frei.

Die  ermittelte  Gesammtgewichtssumme  der  zahlungspflichtigen  Postsendungen,  welche  zwischen  je  zwei
Stationen  befördert  worden  sind,  wird  mit  der  Kilometerzahl  der  Stationsentfernung  vervielfältigt,  und  die
gefundenen  Summen  werden  zur  Gewinnung  einer  Gewichtszahl  in  Kilogrammen  für  das  Kilometer
der  Bahnlänge  zusammengerechnet.

Die  so  gewonnene  Gewichtssumme  wird  auf  Achskilometer  zurückgeführt,  indem  je  1000  Kilogramm-Kilometer
  auf  das  Achskilometer  gerechnet,  überschießende  Gewichtsbeträge  bis  zu  500  Kilogramm-Kilometern
außer  Ansatz  gelassen,  größere  Beträge  aber  je  als  eine  volle  Achse  angesetzt  werden.

Die  Frachtvergütung  wird  nach  dem  Satze  von  0,20  M  für  das  Achskilometer  berechnet.  Durch
Vervielfältigung  der  hiernach  gefundenen  Vergütungssumme  mit  der  Zahl  26  ergiebt  sich  die  von  der  Postan
  die  Eisenbahnverwaltung  in  monatlichen  Teilbeträgen  zu  zahlende  Frachtvergütung  für  das  laufende
Rechnungsjahr.

Für  die  Stationslänge  kommt  die  wirklich  ausgemessene  Entfernung  (nicht  die  zu  Tarifzwecken  abgerundete
Kilometerzahl)  mit  der  Maßgabe  zur  Anwendung,  daß  Entfernungen  unter  0,50  Kilometer  nicht  in  Rechnung
gesetzt,  Entfernungen  von  0,50  bis  0,99  Kilometer  dagegen  für  ein  volles  Kilometer  gerechnet  werden.

Anderweite  Festsetzungen  der  Frachtvergütungen  können  im  Laufe  eines  Rechnungsjahres  nur  dann
verlangt  werden,  wenn  in  der  Benutzung  der  Bahn  zu  Zwecken  des  Postdienstes  erhebliche  Veränderungen
eingetreten  sind.

Bei  Eröffnung  neuer  Strecken  schon  bestehender  Bahnen  kann  die  Ermittlung  im  beiderseitigen  Einverständnisse
  in  der  Art  bewirkt  werden,  daß  nur  für  die  neu  eröffnete  Strecke  die  Zahl  der  Kilogramm-Kilometer
  berechnet,  diese  Zahl  der  Zahl  der  Kilogramm-Kilometer  für  die  übrigen  Bahnstrecken  hinzugerechnet
und  solchergestalt  die  Zahl  der  zu  vergütenden  Achskilometer  neu  berechnet  wird.

Bei  neu  angelegten  Bahnen  wird  sich  die  Postverwaltung  mit  der  Eisenbahnverwaltung  über  den
Zeitpunkt  der  Ermittlung  für  das  Rechnungsjahr,  in  welchem  die  Betriebseröffnung  erfolgt,  in  jedem  einzelnen
  Falle  verständigen."

                                                                     III.
                                                            Zu  Artikel  3.

„2.  Sofern  die  innere  Ausstattung  der  für  Postzwecke  bestimmten  Abteilung  und  deren  demnächstige
Wiederentfernung  in  einer  Werkstatt  der  betreffenden  Eisenbahnverwaltung  erfolgt,  können

 

*)  Vgl.  die  Bekanntmachungen  vom  9.  Februar  1876  (Zentralblatt  S.  87)  und  9.  Mai  1878  (Zentralblatt  S.  261).