3. Post- und Telegrafenwesen.
Abänderung der Vollzugsbestimmungen II 4 und III 2 zum Eisenbahnpostgesetz
vom 20. Dezember 1875.
Auf Grund des Artikels 10 des Gesetzes vom 20. Dezember 1875, betreffend die Abänderung des §. 4 des
Gesetzes über das Postwesen des Deutschen Reichs vom 28. Oktober 1871, werden die Vollzugsbestimmungen*)
zu Artikel 2 und 3 des gedachten Gesetzes unter II Ziffer 4 und unter III Ziffer 2 mit Zustimmung des
Bundesrats, wie folgt, abgeändert:
II.
Zu Artikel 2.
„4. Die Fracht für Beförderung zahlungspflichtiger Postsendungen wird, wie folgt, berechnet.
Für einen Zeitraum von vierzehn Tagen wird ermittelt, wie viele Poststücke (mit Ausnahme der
Briefpostsendungen, Zeitungen und Gelder) im Einzelgewicht von mehr als 10 Kilogramm mit jedem Zuge
von jeder Station bis zur nächstfolgenden befördert worden sind, und wieviel das Gewicht dieser zahlungspflichtigen
Poststücke von Station zu Station betragen hat. Diese Ermittlung wird durch die Postverwaltung
bewirkt, und zwar abwechselnd für die ersten und für die letzten vierzehn Tage des Monats Mai jeden Jahres.
Der Eisenbahnverwaltung steht die Mitwirkung bei der Ermittlung frei.
Die ermittelte Gesammtgewichtssumme der zahlungspflichtigen Postsendungen, welche zwischen je zwei
Stationen befördert worden sind, wird mit der Kilometerzahl der Stationsentfernung vervielfältigt, und die
gefundenen Summen werden zur Gewinnung einer Gewichtszahl in Kilogrammen für das Kilometer
der Bahnlänge zusammengerechnet.
Die so gewonnene Gewichtssumme wird auf Achskilometer zurückgeführt, indem je 1000 Kilogramm-Kilometer
auf das Achskilometer gerechnet, überschießende Gewichtsbeträge bis zu 500 Kilogramm-Kilometern
außer Ansatz gelassen, größere Beträge aber je als eine volle Achse angesetzt werden.
Die Frachtvergütung wird nach dem Satze von 0,20 M für das Achskilometer berechnet. Durch
Vervielfältigung der hiernach gefundenen Vergütungssumme mit der Zahl 26 ergiebt sich die von der Postan
die Eisenbahnverwaltung in monatlichen Teilbeträgen zu zahlende Frachtvergütung für das laufende
Rechnungsjahr.
Für die Stationslänge kommt die wirklich ausgemessene Entfernung (nicht die zu Tarifzwecken abgerundete
Kilometerzahl) mit der Maßgabe zur Anwendung, daß Entfernungen unter 0,50 Kilometer nicht in Rechnung
gesetzt, Entfernungen von 0,50 bis 0,99 Kilometer dagegen für ein volles Kilometer gerechnet werden.
Anderweite Festsetzungen der Frachtvergütungen können im Laufe eines Rechnungsjahres nur dann
verlangt werden, wenn in der Benutzung der Bahn zu Zwecken des Postdienstes erhebliche Veränderungen
eingetreten sind.
Bei Eröffnung neuer Strecken schon bestehender Bahnen kann die Ermittlung im beiderseitigen Einverständnisse
in der Art bewirkt werden, daß nur für die neu eröffnete Strecke die Zahl der Kilogramm-Kilometer
berechnet, diese Zahl der Zahl der Kilogramm-Kilometer für die übrigen Bahnstrecken hinzugerechnet
und solchergestalt die Zahl der zu vergütenden Achskilometer neu berechnet wird.
Bei neu angelegten Bahnen wird sich die Postverwaltung mit der Eisenbahnverwaltung über den
Zeitpunkt der Ermittlung für das Rechnungsjahr, in welchem die Betriebseröffnung erfolgt, in jedem einzelnen
Falle verständigen."
III.
Zu Artikel 3.
„2. Sofern die innere Ausstattung der für Postzwecke bestimmten Abteilung und deren demnächstige
Wiederentfernung in einer Werkstatt der betreffenden Eisenbahnverwaltung erfolgt, können
*) Vgl. die Bekanntmachungen vom 9. Februar 1876 (Zentralblatt S. 87) und 9. Mai 1878 (Zentralblatt S. 261).