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Bekanntmachung.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 3. Juni d. J. beschlossen, daß an die Stelle des 8. 2 des
Regulativs, die fortlaufenden Konten betreffend, vom 13. Juli 1868 die nachstehend unter Ziffer I, und an
die Stelle des §. 2 des Regulativs, die fortlaufenden Konten in Lübeck betreffend, vom 16. Juli 1868
bezw. 7. Januar 1878 die nachstehend unter Ziffer II abgedruckten Bestimmungen treten.
J.
8. 2 (des Regulativs, die fortlaufenden Konten betreffend, vom 13. Juli 1868).
Die Bewilligung eines fortlaufenden Kontos kann sich auf folgende Waaren erstrecken: baumwollene
Waaren; Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren; Leinenwaaren; seidene und halbseidene Waaren;
Kleider, Leibwäsche und Putzwaaren; Gewebe aller Art mit Kautschuck überzogen, getränkt u. s. w.; kurze
Waaren; lederne Handschuhe; Stroh= u. s. w. Hüte; Hemlock= und Valdivialeder; Ledertuch; Wachstuch mit
Ausnahme des groben, unbedruckten; Wachsmusselin und Wachstafft; Fußdecken aus Kamptulikon, Lino=
leum u. s. w.; gefüttertes Pelzwerk; seine Waaren aus weichem Kauischuck; außerdem auf Meßplätzen auf
alle Waaren, für welche nach der betreffenden Meßordnung ein Meßkonto erbffnet werden kann.
Der obersten Landesfinanzbehörde bleibt es indeß überlassen, soweit sich ein Bedürfniß dazu ergiebt,
diejenigen Waaren, welche auf Meßplätzen zum fortlaufenden Konto verstattet sind, auch auf anderen als
Meßplätzen, ferner auch andere als die oben bezeichneten Waaren sowohl auf Meß= als auf anderen Plätzen
zur Kontirung zuzulassen.
Die Vergünstigung ist an die nachstehend zu a und b angegebenen Bedingungen geknüpft:
a) Die Menge der im Konto von einem halben Jahre zum anderen, d. h. von einem halbjährlichen
Kontoabschluß bis zum anderen (§. 29) zur Anschreibung gelangten Waaren muß mindestens betragen:
bei Waaren aus Baumwolle der Tarifnummer 2 dj# bis z, bei Waaren aus Pferdehaaren der
Tarifnummer 11 b (mit Ausnahme der Roßhaargeflechte und Spitzen) und bei Waaren aus
Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 41 d g und4
8 750 kg;
2. bei Waaren aus Wolle oder anderen Thierhaaren der Tarifnummer 41 d5 und e, bei leinenen
Waaren der Tarifnummer 22 egx bis 5 (mit Ausnahme der Seilerwaaren) k, g und bei leinener
und baumwollener Leibwäsche der Tarifnummer 18 e
7 500 kg;
3. bei feinen Waaren aus weichem Kautschuck, bei Geweben aller Art mit Kautschuck überzogen,
getränkt oder durch Zwischenlagen aus Kautschuck verbunden oder mit eingeklebten Kautschuck-
fäden, bei Geweben aus Kautschuckfäden in Verbindung mit anderen Spinnmaterialien und bei
Strumpf= und Posamentierwaaren in Verbindung mit Kautschuckfäden: Tarifnummer 17 d unde
4 000 kg;
4. bei seidenen und halbseidenen Waaren der Tarifnummer 30 e und f; bei Kleidern und Putzwaaren
der Tarifnummer 18 a, b, c, d, f, g, bei zugerichteten Schmuckfedern der Tarifnummer 11 g,
bei Baumwollenwaaren der Tarifnummer 2 d4 bis 6, bei Roßhaargeflechten und Spitzen der
Tarifnummer 11 b, bei leinenen Waaren der Tarifnummer 22 h und i, bei Wollenwaaren der
Tarifnummer 41 4% und , bei kurzen Waaren der Tarifnummer 20 a, b und c, bei ledernen
Handschuhen der Tarifnummer 21 e und bei Stroh= r2c. Hüten der Tarifnummer 35 d
1 500 kg;
5. bei den nicht unter die Kategorien 1 bis 4 gehörigen, zur Kontirung zugelassenen Waaren
10 000 kg.
b) Die Menge der im Laufe des Jahres abgesetzten (durchgeführten oder in das Zollgebiet ver-
ten) Waaren muß mindestens betragen:
zu a11 3000 kg,
zu 2 2500 =
zu 3 1500
zu 4 500
zu 5 3500
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