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wohl vorzunehmen; indessen bleibt es der Entscheidung des Anmeldungsamts bezw., falls dieses kein Haupt-
amt ist, des demselben vorgesetzten Hauptamts vorbehalten, ob die Abschreibung im Zollkonto zu erfolgen hat.
Das Ausgangsamt hat über die Erledigung der bei anderen Aemtern vorgelegten Ausfuhranmel-
dungen ein Notiz-Register nach Muster D zu führen.
8. 8.
Die Abrechnung findet vierteljährlich in der Art statt, daß in der Mitte des vierten Monats nach
Ablauf des Abrechnungsquartals von der in diesem Quartal angeschriebenen Menge ausländischen Getreides
diejenige Getreidemenge, welche nach dem Ausbeuteverhältniß (§. 9) der Menge der in dem bezeichneten und
in dem darauf folgenden Ouartal thatsächlich zur Ausfuhr gelangten Mühlenfabrikate entspricht, in Abzug
gebracht wird, soweit dieselbe nicht etwa schon bei der Abrechnung für das Vorquartal zum Abzug gebracht
ist. Es ist dabei für jede Getreideart besonders abzurechnen. Der Konteninhaber hat binnen längstens
8 Tagen nach Zustellung der Abrechnung den sich ergebenden Zollbetrag einzuzahlen. Ein weiterer Geld-
kredit ist unzulässig.
§. 9.
Das Ausbeuteverhältniß wird für gebeuteltes Mehl aus Weizen auf 75 Prozent und für gebeuteltes
Mehl aus Noggen auf 65 Prozent festgesetzt.
Für Gemische von Weizen= und Roggenmehl ist das für Weizenmehl festgesetzte Ausbeuteverhältniß
maßgebend. Derartige Gemische sind bei dem Weizen in Abschreibung zu bringen; ergiebt sich demnächst bei
der Abrechnung hinsichtlich dieser Getreideart eine die Anschreibungen übersteigende Ausfuhr, so ist, insoweit
das Mischungsverhältniß aus den Anmeldungen bekannt ist, ein entsprechender Theil dieses Ueberschusses bei
dem Roggen abzurechnen.
Wird aus anderen Getreidearten (Hafer, Gerste, Mais, Buchweizen) Mehl, oder werden aus Ge-
treide andere Mühlenfabrikate (Schrot, Graupe, Gries, Grütze) hergestellt, so erfolgt die Festsetzung des Aus-
beuteverhältnisses für jede einzelne Fabrikationsanstalt auf Grund spezieller Ermittelungen seitens der obersten
Landesfinanzbehörde.
Für Mühlen, welche auf den Antrag ihrer Inhaber unter stehende steuerliche Kontrole gestellt sind,
kann mit Zustimmung der Direktiobehörde das effektive Ausbeuteverhältniß in Rechnung gestellt werden.
Bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus einer Mischung von verschiedenen Tarissätzen
unterworfenen Getreidearten hergestellt sind, findet ein Zollnachlaß überhaupt nicht statt.
8. 10.
Die Entziehung des Zollkontos hat zu erfolgen, wenn Mühlenfabrikate, welche nicht in der betreffenden
Mühle hergestellt sind, zur Abfertigung mit dem Anspruch auf Zollnachlaß gestellt werden, oder wenn in
sonstiger Weise eine Hinterziehung des Zolls seitens des Mühlenbesitzers oder seiner Angestellten unternommen
wird. Dieselbe hat ferner in der Regel dann zu erfolgen, wenn von dem Mühlenbesitzer oder seinen An-
gestellten gegen die Bestimmung im ersten Absatz des §. 4 verstoßen oder aber wiederholt Ordnungswidrig-
keiten begangen werden.
§. 11.
Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen im §. 1 bis 9 werden, soweit nicht die im §. 4 be-
zeichnete Strase oder die Strafen der §s. 134 bis 151 des Vereinszollgesetzes Anwendung finden, in Ge-
mäßheit des §. 152 daselbst mit einer Ordnungsstrafe bis zu einhundert und fünfzig Mark geahndet.
§. 12.
Das gegenwärtige Regulativ tritt am 1. Juli 1882 an Stelle der Bestimmungen vom 13. Mai 1880,
betreffend die Gewährung einer Zollerleichterung bei der Ausfuhr von Mühlenfabrikaten, welche aus aus-
ländischem Getreide hergestellt sind.
Berlin, den 27. Juni 1882. Der Reichskanzler.
In Vertretung: Scholz.