Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zehnter Jahrgang. 1882. (10)

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3. Justiz-Wesen. 
  
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 16. Juni 1882 nachstehende 
Verordnung, 
betreffend 
die Einrichtung von Strafregistern und die wechselseitige Mittheilung der Strafurtheile, 
beschlossen: 
8. 1. 
Einrichtung der Register. 
Ueber die rechtskräftigen Verurtheilungen in Strafsachen werden Register geführt: 
1. bei den von den Landesregierungen zu bestimmenden Behörden bezüglich aller Personen, deren 
Geburtsort im Bezirke derselben gelegen ist. Die Aufsicht und Leitung der Registerführung liegt 
in allen Fällen der Staatsanwaltschaft bei den Landgerichten ob; 
2. bei dem Reichs-Justizamt bezüglich derjenigen Personen, deren Geburtsort außerhalb des Reichs- 
gebiets belegen oder nicht zu ermitteln ist. 
§. 2. 
In die Register sind aufzunehmen alle durch richterliche Strafbefehle, durch polizeiliche Straf- 
verfügungen, durch Strafurtheile der bürgerlichen Gerichte einschließlich der Konsulargerichte, sowie durch Straf- 
urtheile der Militärgerichte ergehenden Verurtheilungen wegen Verbrechen, Vergehen und wegen der im §. 361 
Ar. 1 bis 8 des Strafgesetzbuchs vorgesehenen Uebertretungen. 
Ausgenommen sind die Verurtheilungen: 
in den auf Privatklage verhandelten Sachen, 
in Forst= und Feldrügesachen, 
wegen Zuwiderhandlungen gegen Vorschriften über Erhebung öffentlicher Abgaben und Gefälle, 
wegen der militärischen Verbrechen oder Vergehen wider die 8§. 62 bis 68, 79, 80, 84 bis 
90, 92 bis 95, 101 bis 104, 112 bis 120, 132, 139, 141 bis 144, 146, 147, 150 bis 152 
des Militärstrafgesetzbuchs vom 20. Juni 1872. 
§. 3. 
In die Register sind ferner aufzunehmen: 
1. die auf Grund des §. 362 Absatz 2 des Strafgesetzbuchs ergehenden Beschlüsse der Landes- 
polizeibehörden über die Unterbringung verurtheilter Personen in ein Arbeitshaus oder deren Ver- 
wendung zu gemeinnützigen Arbeiten; 
2. die aus dem Auslande eingehenden Mittheilungen über dort erfolgte Verurtheilungen. 
8. 4. 
Den Landesregierungen bleibt es unbenommen, in die §. 1 Nr. 1 bezeichneten Register auch andere, 
den Zwecken der Strafrechtspflege oder der Polizei dienliche Nachweisungen aufnehmen zu lassen. 
S. 5. 
Mittheilung der zu registrirenden Entscheidungen. 
die Mittheilung zum Zwecke der Registrirung erfolgt: 
.l bei Verurtheilungen, mit Ausnahme der militärgerichtlichen, nach Eintritt der Rechtskraft durch 
diejenige Behörde, welche die Strafvollstreckung zu veranlassen hat oder — je nach näherer Be- 
stimmung der Landesregierungen — durch die Beamten der Staatsanwaltschaft; 
2. bei den im §. 3 Nr. 1 bezeichneten Beschlüssen der Landespolizeibehörden durch die beschließende 
Behörde. 
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