Metadata : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1849. (15)

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dem  Wechselrechte  selbst  hervorgehen  oder  ihm  unmittelbar  gegen  den  jedesmaligen  Kläger
zustehen.  «

Art.  83.  Ist  die  wechselmäßige  Verbindlichkeit  des  Ausstellers  oder  des  Acceptanten
durch  Verjährung  oder  dadurch,  daß  die  zur  Erhaltung  des  Wechselrechts  gesetzlich  vorgeschrie—
benen  Handlungen  verabsäumt  sind,  erloschen,  so  bleiben  dieselben  dem  Inhaber  des  Wechsels
nur  so  weit,  als  sie  sich  mit  dessen  Schaden  bereichern  würden,  verpflichtet.

Gegen  die  Indossanten,  deren  wechselmäßige  Verbindlichkeit  erloschen  ist,  findet  ein  solcher
Anspruch  nicht  statt.

XV.  Ausländische  Gesetzgebung.

Art.  84.  Die  Fähigkeit  eines  Ausländers,  wechselmäßige  Verpflichtungen  zu  übernehmen,
  wird  nach  den  Gesetzen  des  Staates  beurtheilt,  welchem  derselbe  angehört.  Jedoch  wird
ein  nach  den  Gesetzen  seines  Vaterlandes  nicht  wechselfähiger  Ausländer  durch  Uebernahme
von  Wechselverbindlichkeiten  im  Inlande  verpflichtet,  insofern  er  nach  den  Gesetzen  des  Inlandes
  wechselfähig  ist.

Art.  85.  Die  wesentlichen  Erfordernisse  eines  im  Auslande  ausgestellten  Wechsels,  so
wie  jeder  anderen  im  Auslande  ausgestellten  Wechselerklärung  werden  nach  den  Gesetzen  des
Orts  beurtheilt,  an  welchem  die  Erklärung  erfolgt  ist.

Entsprechen  jedoch  die  im  Auslande  geschehenen  Wechselerklärungen  den  Anforderungen  des
inländischen  Gesetzes,  so  kann  daraus,  daß  sie  nach  ausländischen  Gesetzen  mangelhaft  find,
kein  Einwand  gegen  die  Rechtsverbindlichkeit  der  später  im  Inlande  auf  den  Wechsel  gesetzten
Erklärungen  entnommen  werden.

Ebenso  haben  Wechselerklärungen,  wodurch  sich  ein  Inländer  einem  anderen  Inländer
im  Auslande  verpflichtet,  Wechselkraft,  wenn  sie  auch  nur  den  Anforderungen  der  inländischen
  Gesetzgebung  entsprechen.

Art.  86.  Ueber  die  Form  der  mit  einem  Wechsel  an  einem  ausländischen  Platze  zur
Ausübung  oder  Erhaltung  des  Wechselrechts  vorzunehmenden  Handlungen  entscheidet  das
dort  geltende  Recht.

XVI.  Protest.

Art.  87.  Jeder  Protest  muß  durch  einen  Notar  oder  einen  Gerichtsbeamten  aufsgenommen
  werden.

Der  Zuziehung  von  Zeugen  oder  eines  Protocollführers  bedarf  es  dabei  nicht.

Art.  88.  Der  Protest  muß  enthalten:
1)  eine  wörtliche  Abschrift  des  Wechsels  oder  der  Copie  und  aller  darauf  befindlichen  Indossamente
  und  Bemerkungen;
2)  den  Namen  oder  die  Firma  der  Personen,  für  welche  und  gegen  welche  der  Protest  erhoben
  wird;