— 311 —
0) der Karakter der für erwiesen erachteten Strafthaten und die zur Anwendung gebrachten
gesetzlichen Bestimmungen,
d) die ausgesprochene Strafe.
Auf die Vollständigkeit und aktenmäßige Richtigkeit dieser Angaben ist die größte Sorgfalt zu ver-
wenden. Insoweit die betreffenden Thatsachen nicht zweifellos, sei es in den Akten, sei es durch nachträg-
liche Erhebungen der mittheilenden Behörde, festgestellt sind, muß dies in der Strafnachricht ausdrücklich her-
kanselelrn werden. Z. B. Tag und Monat der Geburt „pnicht ermittelt“ oder Geburtsjahr „angeb-
ich 18594.
- §.9.
, Bestehen Zweifel über die Richtigkeit des in die Strafnachricht aufgenommenen Geburtsorts, so ist
außer der Strafnachricht für das Register des Geburtsorts noch ein zweiter Vermerk für das Strafregister
desjenigen Bezirks zu fertigen, in welchem der gewöhnliche oder mangels eines solchen der letzte Aufenthaltsort
des Verurtheilten belegen ist.
Aus jedem Vermerke muß ersichtlich sein, wo sich die anderen Exemplare befinden.
8. 10.
Ergiebt sich im Laufe einer Untersuchung, daß ein Angeschuldigter früher unter falschem Namen
verurtheilt ist, oder daß Vorstrafen desselben an der nach dieser Verordnung zuständigen Stelle (8. 1 Nr. 1
bezw. 2) noch nicht registrirt sind, so ist am Schlusse der Untersuchung zu veranlassen, daß
1. nachträglich den Bestimmungen der 88. 7, 8 entsprechende Strafnachrichten ergehen,
2. die Berichtigung oder Vernichtung der etwa in die Register aufgenommenen falschen Straf-
nachrichten
erfolgt.
8. 11.
Führt ein Verurtheilter befugter oder unbefugter Weise mehrfache Familiennamen, so ist auf jeden
Namen eine besondere Strafnachricht — unter ausdrücklicher Verweisung auf die andere Strafnachricht —
aufzustellen und abzusenden.
8. 12.
Wird eine zur Registrirung mittgetheilte Verurtheilung in Folge einer Wiederaufnahme des Ver-
fahrens aufgehoben, so hat hiervon, nach eingetretener Rechtskraft der Entscheidung, die Behörde, welche für
deren Vollzug zu sorgen hat, der mit der Führung des betreffenden Registers betrauten Behörde bezw. der
zuständigen Staatsanwaltschaft Mittheilung zu machen. Die Registerbehörde hat den Inhalt der Mittheilung
auf dem im Register niedergelegten Vermerke der Verurtheilung einzutragen.
§. 13.
Form der Registerführung.
Die Register enthalten die Vermerke (Ss. 7, 8, 9) in der übersandten Urschrift. Die Vermerke sind
alphabetisch geordnet und verschlossen aufzubewahren.
S. 14.
Der mit der Registerführung betraute Beamte hat nach Eingang der Vermerke die Vollständigkeit
und möglichst auch — gegebenenfalls auf Grund der Standesregister — die Nichtigkeit der in dem Ver-
merke enthaltenen Angaben über die Persönlichkeit und den Geburtsort des Verurtheilten zu prüfen.
Findet er eine erhebliche Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit, so hat er den Vermerk unter kurzer
Angabe des Grundes an die absendende Behörde behufs weiterer Prüfung und eventueller Berichtigung
zurückzusenden.
Im anderen Falle hat er den ihm zugegangenen Vermerk unter genauer Beobachtung der alpha-
bethischen Ordnung in das Register aufzunehmen.
Bei verheiratheten Frauen ist ihr ursprünglicher Familienname (Geburtsname) maßgebend.
8. 15.
Mehrere, dieselbe Person betreffende Vermerke sind nicht einzeln in dem Register aufzubewahren,
sondern durch einen besonderen Umschlag mit Namensaufschrift von den übrigen Vermerken getrennt
zu halten.